Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil einem Telekommunikationskonzern verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Unternehmen auf Unterlassung verklagt.

Der Sachverhalt zum Urteil

Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, teilte die Vodafone GmbH mit, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

Der Wortlaut des streitgegenständlichen Absatzes:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist· Die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen"

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Aus dem Urteil [...] Das Schreiben erweckt beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten, äußerst knapp bemessenen Frist befriedigt. Wegen der einschneideden Folgen eines solchen Eintrags wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten folglich auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Ein bei der SCHUFA Eingetragener wird vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten, was für den Betroffenen existenzvernichtend seien kann, etwa weil er als Selbständiger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen ist oder weil jemand als Immobilienbesitzer eine Anschlussfinanzierung benötigt, ohne die er sein Haus verkaufen müsste. Da ein solches Risiko in Augen der Betroffenen in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderung der Beklagten steht, besteht die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung. [...]

Verbraucher mit negativen Einträgen bei der Schufa gelten als kreditunwürdig. Die Drohung von Firmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, ist daher oft sehr wirksam, um sie zur Zahlung zu bewegen - selbst wenn sie unrechtmäßig ist.

Nach dem Gerichtsurteil gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. "Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen vorerst keine Schufa-Meldung mehr fürchten", so Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Auch andere Telekommunikationsunternehmen dürfen die Drohklausel nicht mehr ins Feld führen." Die Verbraucherschützerin hofft, dass durch das Urteil Auseinandersetzungen um korrekte Telefonrechnungen künftig fairer ausgetragen werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 - I-20 U 102/12

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg
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