Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren, sah durch die Verkaufsprospekte einer Einzelhandelskette die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Zu Unrecht, so das BGH-Urteil.

Der Sachverhalt

Nach dem Sachverhalt des Urteils betreibt die Beklagte bundesweit Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.

Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

BGH sieht keine Verletzung des Urheberrechts

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird.

Urheberrecht wird nicht verletzt, wenn wenige äußere Merkmale übernommen werden

Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und - ganz allgemein - den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 52/12

BGH, PM Nr. 127/13
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