Das LG Karlsruhe hat die Schadensersatzklagen zweier Frauen durch Urteil abgewiesen, die sich im Jahr 2007 in einer Klinik in Karlsruhe PIP-Brustimplantate hatten einsetzen lassen. Zum Operationszeitpunkt stand die Qualität von PIP-Brustimplantaten nicht in Frage.

Der Sachverhalt

In ihren Klagen vertraten die beiden Frauen insbesondere die Auffassung, dass sich der von ihnen verklagte operierende Arzt nicht auf die Zertifizierung der Implantate hätte verlassen dürfen, sondern sich durch Stichproben und Tests über die Qualität der eingesetzten Implantate Gewissheit verschaffen müssen.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Da zum Operationszeitpunkt keine Anhaltspunkte bestanden hätten, die Qualität von PIP-Brustimplantaten in Frage zu stellen bzw. das betrügerische Verhalten des Herstellers PIP noch nicht bekannt gewesen sei, habe sich der Operateur auf die Eignung von PIP-Brustimplantaten verlassen dürfen. Zur Untersuchung der verwendeten Implantate sei er daher nicht verpflichtet gewesen. Die auf Schmerzensgeld von 30.000 € und weiteren Schadensersatz gerichteten Klagen hat das Landgericht daher abgewiesen.

Themenindex:
Brustimplantat, Schönheitsoperation

Gericht:

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2013 - 8 O 260/12
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2013 - 7 O 94/12

LG Karlsruhe
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