Das Finanzgericht Düsseldorf hat durch Urteil entschieden, dass schwedischer Snus, ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, in der Europäischen Union nicht über das Internet bestellt und vertrieben werden darf.

Der Sachverhalt

Aus dem Sachverhalt des Urteils geht hervor, dass ein in Deutschland ansässiger Verbraucher über das Internet in Schweden 16 Packungen Snus bestellte und hierfür auf ein Konto des Versenders in Deutschland den Kaufpreis von 72,24 € zuzüglich Versandkosten überwies. Der Zoll hielt die Sendung an und verweigerte die Herausgabe an den Besteller.

Snus sei ein Tabakerzeugnis zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen im Sinne des § 3 Abs. 1 VTabG. Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 05.06.2001 - RL 2001/37 - (ABl. EG Nr. L 194/26) verbiete das Inverkehrbringen derartigen Tabaks. Die Ausnahmeregelung für Schweden gelte nicht für Deutschland, das Art. 8 RL 2001/37 mit § 5a TabV in nationales Recht umgesetzt habe. Als gewerbsmäßig gelte eine entgeltliche Warensendung, selbst wenn ihr Empfänger wie der Kläger eine Privatperson sei.

Vor dem Finanzgericht verklagte der Besteller das zuständige Zollamt auf die Herausgabe des Tabaks.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht lehnte die Herausgabe des Tabaks an den Besteller ebenfalls ab. Nach Europäischem Recht sei das Inverkehrbringen von Snus in der Europäischen Union außerhalb von Schweden untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Lediglich für den Konsum in Schweden gelte eine Ausnahmeregelung. Eine Bestellung über das Internet aus anderen Ländern der Europäischen Union sei aber nicht möglich.

"Anders ist nur zu entscheiden, wenn das außerhalb Schwedens geltende Snus-Verbot aufgehoben würde und die Verkehrsfähigkeit von Snus in Deutschland durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden ist," führt der für das Verfahren zuständige Richter und Zollrechtsexperte Stephan Alexander aus. "Das ist aber nicht der Fall. Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit auch regelmäßig gescheitert."

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2013 - 4 K 2021/12 VTa

FG Düsseldorf
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