Abrechnungsfehler kommen durchaus auch bei den großen Telefongesellschaften vor. ARAG Experten zeigten in einer früheren Verbraucher-Information, wie man sich erfolgreich gegen überhöhte Rechnungen wehren kann. Manchmal hilft aber nur die Kündigung des Vertrags. Doch auch dann gibt es einiges zu beachten.

Die Vertragskündigung
Viele Anbieter verlangen eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren. Was muss man beachten, um eine Vertrag zu kündigen; gegebenenfalls auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit?

Jeder Kunde hat die Möglichkeit, seinen Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Dabei muss er jedoch auf die Einhaltung der Kündigungsfristen achten. Tut er dies nicht, kann dies zur Folge haben, dass sich der Vertrag automatisch verlängert. Laut ARAG Experten  gibt der Kunde mit seiner Nichtkündigung oftmals sein stillschweigendes Einverständnis zur Verlängerung des Vertrages.

Aber auch schon vor Ablauf der Laufzeit ist es möglich, seinen Vertrag zu kündigen. ARAG Experten verweisen auf § 28 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung; dieser  besagt: Werden Verträge nach Absatz 2 zu Ungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zu Ungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.

Eine Kündigung ist am besten per Einschreiben mit Rückschein an den Vertragspartner zu senden. Auch wenn die AGBs der Unternehmen nicht explizit darauf hinweisen, sollte die Kündigung auf jeden Fall schriftlich erfolgen, raten die ARAG Experten. In der Kündigung sollten die wichtigsten Vertragsdaten wie Name, Adresse, Kundennummer, Rufnummer und das Datum der Kündigung aufgeführt sein.

Wichtig ist es, unbedingt die Fristen einzuhalten! Eine wirksame Kündigung setzt ein rechtzeitiges Abschicken der Kündigung voraus. Es zählt nicht der Tag des Versandes der Kündigung, sondern den Tag an dem die Kündigung bei dem Anbieter  eintrifft.

Grundsätzlich kann der Kunde nach Ablauf seines Vertrages das Handy behalten. Besitzer von Prepaid-Telefonen haben jedoch keinen Anspruch auf die Freischaltung des SIM-Lock in ihrem Telefon. Es muss also gewartet werden bis der SIM-Lock ausläuft.

Mit Ablauf des Vertrages erlosch früher auch das Anrecht auf die Nutzung der Rufnummern. Die ist laut ARAG Experten aber schon lange Vergangenheit. Die Mobilfunkanbieter wurden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation verpflichtet, die kostenlose Rufnummernmitnahme zu ermöglichen. Mit dieser Maßnahme sollte der Wettbewerb im Mobilfunk gestärkt werden.

Bei der Kündigung von Prepaid-Verträgen muss der jeweilige Anbieter das nicht verbrauchte Guthaben in voller Höhe an den Kunden zurückerstatten. Guthaben können nach Auskunft der ARAG experten nicht verfallen!

Teil 2: Abrechnungsfehler
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de