In einer Derrick-Folge aus dem Jahre 1988 wurde eine Filmfigur als Anwalt namentlich benannt, der seine Lizenz verloren, Verbindungen zur Mafia habe und in Korruptionsfälle verwickelt sei. Das gefiel einem gleichnamigen Rechtsanwalt in Italien überhaupt nicht.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Derrick-Folge wurde vom italienischen Fernsehen am 5.2.1990, am 16.12.1991, am 21.9.1992, am 11.7.1994 und am 19.10.1998 ausgestrahlt. Der italienische, promovierte Rechtsanwalt ist der Auffassung, dies könne seinem Ruf und seinen Erwerbsaussichten schaden, zumal er der einzige in Italien zugelassene Anwalt dieses Namens sei.

Er verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Namens, sowie Offenlegung, in welchen Ländern diese Episode gesendet worden ist sowie Schadensersatz.

Die Beklagte sah keine Verletzung der Rechte des Anwalts, weil sich die Filmfigur in der Episode in zahlreichen Merkmalen (Alter, Geburtsort, Wohnsitz) von dem Kläger unterscheide. Auch handele es sich bei der Filmfigur um keinen promovierten Rechtsanwalt. Das Landgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Kläger und dem in der Derrick-Episode dargestellten Rechtsanwalt.

Der italienische Rechtsanwalt ging in Berufung. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er der einzige Anwalt mit dem gleichen Namen wie die Filmfigur in Italien sei. Zudem habe sein Vater ungefähr das gleiche Alter wie die Filmfigur in der Derrick-Folge. Sein Vater habe schon seit vielen Jahren eine namensrechtlich gleichfalls geschützte Anwaltskanzlei unter dem kennzeichnenden Namen. Die Beklagte sah weiterhin keine Rechte verletzt, zumal der klagende Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Filmproduktion noch gar kein Rechtsanwalt gewesen sei. Ansprüche seien verjährt und schließlich sei es allen Fernsehzuschauern bekannt, dass die Krimifolgen keine realen Ereignisse darstellen würden, sondern frei erfundene Handlungen mit erfundenen Filmfiguren seien.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Die Klage blieb ohne Erfolg. Es sei keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts festzustellen. Eine hinreichend konkrete Gefahr der Verwechslung der Filmfigur mit dem Kläger bestehe für die Zuschauer der Fernsehserie nicht. Es sei nicht zu befürchten, dass die beteiligten Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers zur Namensnutzung vermuten. Eine Google-Suche nach diesem Namen ergäbe ca. 396.000 Einträge; in Kombination des Vor- und Nachnamens werden noch 71.000 und für die genaue Wortfolge (mit Dr.) 171 Einträge angezeigt. Der Name sei in Italien durchaus gebräuchlich.

Des Weiteren sei der 14 Jahre alten Fernsehproduktion bereits aufgrund der Ausstattungsmerkmale (Kraftfahrzeuge, Kleidung, technische Geräte) ohne weiteres anzumerken, dass keine aktuellen Vorgänge mit Bezug zu einem erst seit 7 Jahren berufstätigen Rechtsanwalt dargestellt würden. Hinzu komme, dass sich die Filmfigur in wesentlichen weiteren Merkmalen (Alter, Wohnort, Geburtsort und Kanzleisitz) erheblich vom Kläger unterscheide.

Soweit der Kläger auch auf den Namensschutz der bereits von seinem Vater betriebenen Kanzlei hinweist, erscheine eine Verwechslungsgefahr - ungeachtet der Ortsverschiedenheit - schon wegen des häufigen Vorkommens des Nachnamens des Klägers bzw. seines Vaters als ausgeschlossen.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.10.2002 - 4 U 621/02    

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