Eine Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss vom Betreiber regelmäßig auf ihre hinreichende Luftfüllung überwacht werden. Die Luftfüllung muss ausreichen, um beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.

Weiter führt das OLG Koblenz aus, dass auch das Gewicht eines Erwachsenen die Hüpfburg sicher tragen muss. Wer nach einem Sturz aber Schadensersatz verlangt und behauptet, dass zu wenig Luft in der Hüpfburg war, muss diese Behauptung beweisen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Erzieherin im Landkreis Neuwied. Mit weiteren Erzieherinnen und 37 Kindern besuchte sie im April 2010 einen von der Beklagten betriebenen Freizeitpark. Dort betrat die Klägerin ein prall mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes, 1,5m x 1m großes Luftkissen. Luftkissen und Luftschiff werden von demselben Gebläse unter Überdruck gehalten.

Die Klägerin wollte auf der Hüpfburg die spielenden Kinder fotografieren. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die Klägerin auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle nachgab. Sie erlitt dabei eine erhebliche Knieverletzung, für die sie von der Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 5.000,- € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- € fordert. Die Beklagte wendet ein, sie habe das Spielgerät am Morgen kontrolliert und es sei in einwandfreiem Zustand gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, da sie die Hüpfburg hinreichend kontrolliert habe. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewendet, die nun vor dem Oberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg hatte.

Die Entscheidung

Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung allerdings dar, bei einer Hüpfburg müsse der Betreiber sicherstellen, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreiche, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Der Betreiber müsse auch einbeziehen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten – etwa um Kinder abzuholen oder erzieherisch einzuschreiten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei eine regelmäßige Kontrolle des Spielgerätes angezeigt.

Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Luftkissen mit zu wenig Luft befüllt war

Im konkreten Fall jedoch habe die Klägerin nicht belegen können, dass das Luftkissen beim Verlassen des Spielgerätes mit zu wenig Luft gefüllt gewesen sei. Sie selbst habe das Luftschiff problemlos über das Luftkissen betreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hüpfburg daher jedenfalls noch ausreichend mit Luft versorgt gewesen. Zudem hätten zahllose weitere Besucherinnen und Besucher am Unfalltag das Luftschiff problemlos betreten und verlassen. Eine zu geringe Luftfüllung sei auch weder den anderen Erzieherinnen noch den 37 Kindern aufgefallen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle durch die Beklagte den Unfall hätte verhindern können.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.12.2012 - 5 U 1054/12

OLG Koblenz
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