Völlig ungeniert ging eine Mieterin dem Liebesspiel mit einem Mann auf der Terrasse ihrer Wohnung nach. Aber "Big Brother is watching you" - und die Nachbarn schossen gleich mal 4 Fotos zur Beweissicherung und beschwerten sich beim Vermieter.

Der Sachverhalt

Eine Mieterin begab sich zum Liebesspiel auf ihre Terrasse und tauschte ihre freizügige Zärtlichkeit mit einem Mann aus. Aber das Auge des Nachbarn ist überall und diese lehnten sich über ihren darüber liegenden Balkon und waren empört was sie sahen. Die Nachbarn schossen gleich mal 4 Fotos zur Beweissicherung und legten diese dem Vermieter vor. Dieser erteilte der Mieterin eine Abmahnung.

In diesem Schreiben hieß es: "Am Freitag, den 20.08.2004, haben Augenzeugen beobachtet und dokumentiert, wie Sie im Beisein eines Herrn/Besuchers Ihren sexuellen Bedürfnissen im Freien, d.h. auf Ihrer Terrasse nachgekommen sind. Abgesehen von der Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe zwei Kinderspielplätze befinden sowie sich mehrere Mieter angesichts dieser Szenerie peinlich berührt fühlten, so sehen auch wir darin eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Mitmieter bzw. Ihrer Nachbarn. Zudem wäre das Vorkommnis unter dem Gesichtspunkt der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu prüfen."

Der Vorwurf aus der Abmahnung sei nicht berechtigt, meinte die Mieterin. Sie sei nur auf ihrer Terrasse gesessen, die ausreichend mit einer hohen Mauer umgeben sei. Zutreffend sei, dass sie mit einem Bikini bekleidet und ihr Partner unbekleidet gewesen sei. Die Mieterin sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und reichte Klage ein. Sie beantragte u.a. festzustellen, dass die Abmahnung unwirksam ist und wie viele Bilder und von wem angefertigt wurden. Diese seien ihr auszuhändigen.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn

Die Abmahnung sei wirksam, so das Urteil. Die dem Gericht vorliegenden Lichtbilder sind gemäß der erteilten Auskunft an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Zeugen haben übereinstimmend dargelegt, dass es auf der Terrasse zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Zeugen haben in sich stimmig die sexuellen Handlungen detailliert und übereinstimmend beschrieben, dass die Klägerin mit ihrem Fuß bzw. Zeh am Glied des Besuchers gestreichelt habe und dieser dabei einen erigierten Penis hatte. Die gefertigten Lichtbilder bezüglich des Ausgangs dieses Rechtsstreits haben keine Bedeutung und seien vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Allein die Schilderung der Zeugen im Prozess hat zur Überzeugungsbildung des Gerichtes beigetragen.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Das Landgericht Bonn vertrat die Auffassung, dass die gefertigten Lichtbilder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen und daher auf rechtswidrigem Wege zustande gekommen sind. Für die vorliegend zu entscheidende Frage, kann sich die Klägerin allerdings nicht auf die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes berufen. Dies ist nämlich von der bereits entschiedenen Frage hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Anfertigung von Lichtbildern zu unterscheiden und differenziert zu betrachten.

Denn gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen zu berücksichtigen. In unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Klägerin befinden sich zwei Kinderspielplätze. Es bestand also auch die Möglichkeit, dass die Handlungen auch von Kindern wahrgenommen werden. Es war auch nicht so, dass die Mieterin die sexuellen Handlungen in einem geschützten, verborgenen, schwer einsehbaren Bereich vorgenommen habe. Dieser war sowohl für Dritte außerhalb des Mietobjekts als auch für die Mieter oberhalb ohne größere Anstrengung einsehbar. Die Mieterin habe sich nämlich selbst aus diesem geschützten Bereich herausbegeben. Das Persönlichkeitsrecht wird hierdurch nicht verletzt.

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 07.05.2006 - 8 C 209/05

AG Bonn
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