Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage eines Justizvollzugsbeamten gegen das Land NRW auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Gewerbe "Waffenhandel" abgewiesen.

Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung wird beeinflusst

Nach Auffassung der 4. Kammer kann das vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachte Gewerbe dienstliche Interessen beeinträchtigen. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit "Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition" könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das rechtfertige die Genehmigungsverweigerung.

Aus dem Urteil

[...] Zur Frage der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben bereits zitierten Entscheidung vom 26. Juni 1980 (2 C 37.78, juris, Rdn. 22 ff.) grundlegend ausgeführt:

... ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das grundsätzlich das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft umfaßt, auch dem Beamten zusteht. Dieses findet aber seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören. Danach hat sich der Beamte mit "voller Hingabe" (§ 20 LBG) seinem Hauptamt zu widmen. Da er im allgemeinen seine Arbeitskraft nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften zur Verfügung zu stellen hat, verbleibt ihm freie Zeit. Diese soll er in erster Linie für seine Erholung, darf sie daneben aber auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden. Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 (244, 248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)). Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 (244); vgl. auch BVerwGE 56, 227 (229)). [...]

Dass dem Kläger in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, führe nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung. Ebenso wenig sei dem Kläger allein zum Zweck der Abwicklung seines Gewerbes die begehrte Genehmigung zu erteilen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21.02.2013 - 4 K 1627/12

Quelle: VG Minden
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