Mit Urteil untersagte das LG Dessau-Roßlau dem Hersteller einer als "Öldialyse" bezeichneten Apparatur zur Reinigung von Motorenölen eine ganze Reihe von Werbeaussagen. Mit der "Öldialyse" wäre kein vorgeschriebener Ölwechsel mehr notwendig gewesen.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Landgericht Dessau-Roßlau dem Hersteller einer als "Öldialyse" bezeichneten Apparatur zur Reinigung von Motorenölen eine ganze Reihe von Werbeaussagen, die allesamt dem Leser suggerierten, der von den Fahrzeugherstellern vorgeschriebene Ölwechsel sei weitgehend obsolet geworden, da die "Öldialyse" in der Lage sei, das vorhandene Altöl soweit zu filtern, dass es in den Motor zurückgeführt ebenso gut wie neues Öl sei.

Nach kritischen Äußerungen aus Fachkreisen beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbung für dieses System, verbunden mit der Aufforderung an den Hersteller, wissenschaftlich gesicherte Nachweise für die Wirksamkeit zu erbringen. Da dieses außergerichtlich nicht gelang, wurde Klage zum Landgericht Dessau-Roßlau erhoben, die zu dem nunmehr vorliegenden Urteil führte, wonach der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € untersagt wurde, weiter zu werben mit Aussagen wie

"Das so gereinigte Öl erfüllt dann genauso seine Schmierfunktion für den Motor wie neues. Ein ähnliches Verfahren hat sich vielfach bewährt."

oder aber

"Werden die Additive bei der Öldialyse nicht entfernt? Die Additive sind zu klein, um bei der Öldialyse rausfiltriert zu werden..."

Ebenfalls untersagt wurde die Angabe

"Die Firma … garantiert die Schmierfähigkeit des gereinigten Öls unter Einhaltung der entsprechenden Spezifikationen der Motorenhersteller." sowie der Hinweis "Die Gewährleistung bleibt erhalten, auch wenn Sie die Öldialyse einsetzen."

Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau

Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die "Öldialyse" gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.

Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der Öldialyse erhalten, enthält nach Auffassung des Landgerichts unvollständige Angaben über die Risiken der angebotenen Öldialyse einerseits und zu Verbraucherrechten andererseits. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass nach der Werbung der Beklagten die Öldialyse die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle ersetzen solle.

Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet

Dies führt aber dazu, dass der Verbraucher die Einhaltung von Service-Intervallen einschließlich Ölwechsel nicht mehr nachweisen kann und er damit in aller Regel seine Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet. Schon das Verschweigen einer solchen Gefährdungslage begründet nach Ansicht des Landgerichts den Irreführungsvorwurf und stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar.

Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese Entscheidung des Landgerichts, denn es kann nicht sein, dass Marktteilnehmer vor einem wissenschaftlich ungesicherten Hintergrund zu der Annahme verleitet werden, man könne sich ohne jedes technische und rechtliche Risiko durch die "Öldialyse" die Kosten der regelmäßigen Ölwechsel sparen. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte von ihrem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch macht.

Gericht:
Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.01.2013  3 O 37/11

Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
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