Wenn wesentliche Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben, ist die Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" irreführend und zu unterlassen. Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle zählen nicht mehr zur Herstellung, so das Urteil des OLG Hamm.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.11.2012 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der Sachverhalt

Die Parteien, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit "KONDOME - Made in Germany". Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk - sofern sie als "feuchte Kondome" verkauft werden sollten - zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln.

In dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „Made in Germany“ eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Tatbestand einer irreführenden Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Werbeaussage verurteilt. Die Werbeaussage begründe die Erwartung des Verbrauchers, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hätten.

Maßgeblicher Herstellungsvorgang im Ausland

Diese Verbrauchererwartung treffe auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome nicht zu. In Deutschland werde nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antragsgegnerin den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genüge, beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.

Themenindex:
Irreführung, Werbung

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.11.2012 - I-4 U 95/12

Quelle: OLG Hamm vom 29.01.2013
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