Das VG Dresden hat mit Urteil entschieden, dass die Ostsächsische Sparkasse Dresden für den Kreisverband Dresden der NPD auf dessen Antrag ein Girokonto einrichten und führen muss.

Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgten die Richter damit nicht der Argumentation der Sparkasse, die eine Geschäftsbeziehung mit der Partei u. a. wegen eines befürchteten Imageschadens abgelehnt hatte. Auch der Hinweis, dass bereits der Landesverband der NPD über ein Konto bei einer anderen Sparkasse verfüge und die Partei daher - etwa zur Entgegennahme von Spenden - nicht zwingend auf weitere Konten angewiesen sei, konnte ebensowenig überzeugen wie das Argument, dass die Verweigerung der Kontoführung eine politische Vereinigung unter diesen Umständen nicht ihrer politischen Arbeit beeinträchtigen könne.

Sparkassen seien als Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden. In der Rechtssprechung sei vielfach höchstrichterlich geklärt, dass die Weigerung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse für eine nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, u. a. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz und Art. 18 der Sächsischen Verfassung sowie das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz verstoße, zumal das Institut Konten für andere Parteien bzw. deren Untergliederungen führe. Dem Antrag der NPD könnte auch nicht (mehr) entgegen gehalten werden, dass ein früher bestehendes Konto im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Jahr 2000 aufgelöst worden war und die Partei auf dessen Fortführung verzichtet habe.

In einem weiteren verhandelten Parallelverfahren des Kreisverbandes Sächsische Schweiz/Osterzgebirge der NPD gegen die Ostsächsische Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos ( Az. 7 K 142/11) wurde noch kein Urteil verkündet. Die Sparkasse hatte in dieser Sache zusätzlich geltend gemacht, dass ihr eine erneute Geschäftsbeziehung mit dem Kläger nicht zugemutet werden könne, weil gegen diesen noch eine offene Forderung aus einem Gerichtsverfahren bestehe, die 2003 auch mittels Gerichtsvollzieher nicht habe vollstreckt werden können. In diesem Verfahren wird den Beteiligten die Entscheidung der Kammer schriftlich übermittelt.

Das heute verkündete Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Sparkasse kann binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen stellen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2013 - 7 K 99/11

VG Dresden
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