Eine 75-Jährige erlitt einen Schwächeanfall in einer Sauna, der 90 Minuten unentdeckt blieb. Mit Urteil hat das OLG Hamm nun entschieden, dass der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet ist, zur Vermeidung von Unfällen das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren.

Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.08.2012 mit Urteil entschieden und den Hinterbliebenen einer in einer Sauna verunfallten und an den Folgen verstorbenen Benutzerin Schmerzensgeld versagt.

Der Sachverhalt

Im März 2011 hatte eine 75 jährige, erfahrene Saunabenutzerin aus Witten die ortsansässige Sauna der beklagten Betreiberin besucht. Dabei erlitt sie in der 90 °C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb. Die hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihre Mutter bei regelmäßigen Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbrennungen erlitten hätte und die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Dem hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm widersprochen und ein das Klagebegehren bereits abweisendes, erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Die Beklagte habe keine ihr gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Die von der Betreiberin festgelegten Kontrollzeiten seien nicht zu beanstanden.

Urteil: Kontrollzeiten seien nicht zu beanstanden

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können.

Urteil: Sauna sei ein Ort der Ruhe ohne störende Einflüsse

Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche Risiko eingehen wolle.

Themenindex:
Verkehrssicherungspflicht, Sorgfaltspflicht

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2012 - I-12 U 52/12

OLG Hamm, PM 23.11.2012
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