Während eines Fußballspeils geriet ein Spieler der gegnerischen Mannschaft hinter die Torauslinie und prallte dort gegen ein abgelegtes Fußballtor. Dabei zog er sich einen Kreuzbandriss zu und verlangte Schmerzenzgeld. Das Gericht sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Sachverhalt

Im September 2010 nahm der Kläger an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Kläger hat behauptet, er sei in einem Laufduell durch einen Rempler des gegnerischen Spielers aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt. Nach Ansicht des beklagten Vereins hingegen sei der Kläger in einen langen Ball reingerutscht, der für ihn gedacht gewesen sei. In Folge der Spielsituation prallte der Kläger gegen ein Trainingstor, das sich in 4,50 m Abstand zum Spielfeldrand befand. Der Kunstrasenplatz reicht vor Ort 1,80 m über die Torauslinie, ehe sich eine 22 cm breite Steineinfassung und danach Wiese anschließt - auf dieser Wiese lag das Tor.

Der Kläger behauptete, sich aufprallbedingt erhebliche Verletzungen, insbesondere einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben, und verlangte Schadensersatz (u.a. für entgangene Spielprämien und Heilbehandlungskosten) sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt ca. 11.000,- €. Er warf dem beklagten Verein die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor; das Tor habe an dieser Stelle nicht liegen dürfen.

Die Entscheidung

Bereits das Landgericht, das den Platz auch in Augenschein genommen hatte, konnte keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen. Das Trainingstor sei ausreichend vom Spielfeldrand entfernt und gut wahrnehmbar gewesen. Außerdem hatte der Schiedsrichter das Spiel freigegeben und somit ebenfalls keine Bedenken erkennen lassen.

Kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein

Auf die Berufung hat der Senat des Oberlandesgerichts diese Entscheidung bestätigt. Zwar stelle das Trainingstor eine abstrakte Gefahr dar, der Verein habe aber keine weitergehenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision treffen müssen. Das Trainingstor habe sich in ausreichender Entfernung zum Spielfeldrand befunden und das Torgestänge sei für jeden gut wahrnehmbar und abgehoben vom Untergrund sichtbar gewesen. Zudem sei die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der beklagte Verein habe vertrauen dürfen. Der gastgebende Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht für den Sportplatz nicht verletzt.

Dies entschied der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschlüsse vom 18. Juni 2012 und vom 19. Juli 2012; Az: 5 U 423/12), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier bestätigte.

Themenindex:
Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz
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