Ein Geschäftsinhaber sollte rund 5000 Euro Schmerzensgeld bezahlen, weil er einem 14-jährigen Alkohol verkaufte und dieser sich, nach Alkoholgenuss im berauschten Zustand, beim Verschließen des Hosenschlitzes seine Vorhaut in den Reißverschluss einklemmte. Die Vorhaut musste operativ entfernt werden.

Der bereits im Jahr 2003 verhandelte Fall ist immer wieder eine Sache zum Schmunzeln. Der Prozess dieser ungewollten Beschneidung war leider erfolglos und wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der 14-jährige Kläger kaufte mit seinen Freunden in einem Geschäft etliche Flaschen Bier und eine 0,7- l-Flasche Palm Beach. Zusammen mit seinen Kumpels wurde der Alkohol konsumiert. Dabei geriet der Kläger in einen nicht unerheblichen Alkoholrausch und bei der Menge an "Flüssigkeit" musste der Kläger urinieren.  Dabei klemmte er sich anschließend beim Verschließen des Hosenschlitzes seine Vorhaut in den Reißverschluss ein. Der Kläger wurde hierdurch erheblich verletzt, musste sich in ein Krankenhaus begeben und einer Operation unterziehen, die letztlich mit der Entfernung der Vorhaut endete.

Der 14-jährige Kläger verlangt nun vom Geschäftsinhaber, der den Alkohol verkauft hat, Schmerzensgeld i.H.v. 5000 Euro zzgl. Schadensersatz von 150,-- Euro. Er ist der Ansicht, der Inhaber habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er ihm keinen Alkohol hätte verkaufen dürfen und damit gegen Recht und Gesetz verstoßen habe. Der Alkoholkonsum sei ursächlich für die anschließende Verletzung geworden. Außerdem befürchte er Nachteile in seinem künftigen Sexualleben.

Der Beklagte bestreitet u.a. den Verletzungsvorgang. Der Kläger habe doch in Eile seinen Reißverschleiß hochgezogen, weil ein Auto herannahte. Dabei habe er sich die Vorhaut eingeklemmt. Somit sei nicht der Alkohol kausal für die Verletzung geworden. Er sei selbst Schuld für seine Verletzung.

Die Entscheidung

Der Beklagte habe sich zwar einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, weil er den Alkohol an Personen unter 16 Jahren verkauft habe. Dennoch kann dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht als schadensersatzgewährendes Schutzgesetz herangezogen werden. Sinn des "Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" sei es, einer Verwahrlosung entgegenzuwirken, die durch zu frühen Alkoholgenuss eintreten könne.

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Alkoholgenuss überhaupt ursächlich gewesen sei. Das Gericht sei aber davon überzeugt, dass das Einklemmen der Vorhaut auch einem nüchternen Menschen passieren könne und somit nicht Folge des Alkoholgenusses gewesen sei. Es sei keine alkoholtypische Verletzungsfolge, die aufgrund Enthemmung oder jugendlichen Leichtsinns eingetreten sei. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Gericht:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2005 - 1 0 190/03
Bestätigt durch OLG Nürnberg 1 U 2507/03

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