Vor dem Amtsgericht Lichtenberg ist der Schmerzensgeldprozess wegen Ohrlochstechens mit einem Vergleich zu Ende gegangen. Die beklagte Betreiberin des Tattoostudios hat im Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer Zahlung von 70,- EUR zugestimmt. Damit ist der Zivilprozess beendet.

Der Sachverhalt

Die Eltern hatten dem seinerzeit dreijährigen Mädchen zum Geburtstag auf seinen Wunsch das Stechen von Ohrlöchern geschenkt. Das Mädchen, vertreten durch die Eltern, verlangt nun Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70,00 EUR von der Inhaberin des Tattoo-Studios mit der Begründung, das Ohrloch auf der rechten Seite sei nicht an der vorgesehenen Stelle gestochen worden. Nach dem Stechen habe das Mädchen geweint, da ihm der Vorgang sehr wehgetan habe. Noch drei Tage später habe es bei einem Arzttermin eine traumatische Reaktion gezeigt.

Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

In einem rechtlichen Hinweis hatte der Richter Bezug auf das "Beschneidungs-Urteil" des Landgerichts Köln genommen und die Prüfung strafrechtlicher Fragen des Falles in Aussicht gestellt. Zu einer Prüfung dieser Fragen im Rahmen des Zivilprozesses ist es wegen des Vergleichsschlusses nicht gekommen.

Gericht:
Amtsgericht Lichtenberg, 31.08.2012 - 14 C 58/12

AG Lichtenberg in Berlin, PM Nr. PM 57/12
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