Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach dem Urteil des LG Bautzen zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Die Klage auf 10.000 Euro Schmerzensgeld und Unterlassung wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin verlangt vom Betreiber einer Mobilfunksendeanlage Schadensersatz, ein angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € und die Unterlassung des Betriebs. Als Grund führte sie an, dass sie seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben könne. Sie leide unter Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.

Der beklagte Betreiber der Sendeanlage meint, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.

Die Entscheidung

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden müsse.

Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach diesem Urteil von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Hier geht das Gericht davon aus, dass der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beeinträchtigung vorliegt, da die Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt.

Gericht zieht Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung heran

Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.

Themenindex:
Elektrosmog, Mobilfunkstrahlung

Rechtsgrundlage:
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

Gericht:
Landgericht Bautzen, Urteil vom 26.06.2012 - 3 O 693/11

LG Bautzen
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