Eine Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst und der Besucher muss mit nassen Stufen rechnen. Bei solchen Gefahrenstellen treffe den Betreiber eines Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht.

Im vorliegenden Fall muss der Betreiber eines Mainzer Rheinstrandes einer Frau keinen Schadensersatz zahlen, die auf einer dortigen nassen Treppe ausrutschte, in den Rhein stürzte und sich dabei u.a. das Handgelenk brach. Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein können. Wenn eine Gefahrenstelle aber derart eindeutig vor sich selbst warne, treffe den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht.

Der Sachverhalt

In dem vom Beklagten betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Beklagte das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Zum Zeitpunkt des Unfalls bot er zur Fußball-Weltmeisterschaft "public viewing" an. Die Treppe befand sich allerdings außerhalb des "public-viewing"-Bereichs.

Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 28.600,- € und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € mit der Begründung, der Beklagte habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Der Beklagte erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt.

Vorinstanz wies die Klage ab

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten erkennen konnte. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung

Der Senat führte zur Begründung aus, zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Pflicht beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Dies sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Gefahrenlage sei nicht überraschend eingetreten und war ohne weiteres erkennbar

Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend sei es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe sei von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Die Klägerin könne daher den Beklagten nicht erfolgreich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen.

Themenindex:
Verkehrssicherungspflicht, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 07. und 31.05.2012 - 8 U 1030/11

OLG Koblenz
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

15.09.2008 - Ein Mieter muss in der Regel beim Auszug die Ausstattung einer Wohnung, also beispielsweise ursprüngliche Einrichtungsbestandteile, wieder seinem Vermieter überlassen. Entfernt der Mieter diese eigenmächtig, so kann er unter Umständen schadenersatzpflichtig werden - sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Vermietet ein Immobilieneigentümer Räumlichkeiten zweimal zeitgleich, so bleibt es ihm vorbehalten zu entscheiden, wem er die Räume überlässt und wem er stattdessen gegebenenfalls Schadenersatz leisten muss. Urteil lesen

Mietrecht: Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Auf dieses Urteil des Landgerichts Gießen weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Urteil lesen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.7.06 - 4 U 126/06 - 36 Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat auch Kindern gegenüber Grenzen. So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de