Mit Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz zur Frage Stellung genommen, ob die Familienkasse gehindert ist, Kindergeld für einen Zeitraum festzusetzen, für den die Gewährung von Kindergeld bereits mit einem ergangenen Ablehnungsbescheid versagt worden ist.

Der Sachverhalt

Die Familienkasse teilte einer Mutter mit, dass ihre im April 1991 geborene Tochter in Kürze 18 Jahre alt werde und dass deshalb die Kindergeldzahlungen mit dem Monat April 2009 enden würden. Eine Weiterzahlung sei möglich, wenn sich die Tochter z.B. noch in der Schulausbildung befinde.

Dem Schreiben war ein Antragsvordruck beigefügt, den die Mutter im April 2009 unterzeichnete und an die Familienkasse übersandte. Die Mutter gab an, dass sich ihre Tochter noch bis Sommer 2010 in Schulausbildung befinde, worauf die Familienkasse in einem weiteren Schreiben entgegnete, es fehle noch die Schulbescheinigung für die Zeit ab Mai 2009.

Im Januar 2010 wurde der Antrag der Mutter mit der (unzutreffenden) Begründung abgelehnt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Darauf hin beantragte die Klägerin im August 2010 erneut Kindergeld und teilte mit, dass die notwendigen Unterlagen bereits vorliegen müssten. Mit Bescheid vom September 2010 wurde dann Kindergeld für die Zeit ab Februar 2010 festgesetzt. Da der frühere Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom Januar 2010 abgelehnt worden sei, könne für die Zeit Mai 2009 bis einschließlich Januar 2010 auch nicht nachträglich Kindergeld festgesetzt werden, weil der Ablehnungsbescheid vom Januar 2010 insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens - also Januar 2010 - entfalte.

Das empfand die Mutter als ungerecht, weil mittlerweile klar war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im Zeitraum vom Mai 2009 bis Januar 2010 vorgelegen hatten und das Kindergeld nur wegen der Sperrwirkung des Ablehnungsbescheides vom Januar 2010 nicht rückwirkend gezahlt werden könne. Die Mutter klagte vor dem Finanzgericht Rgeinland-Pfalz.

Die Entscheidung

Die Klage, mit der die Mutter vorgetragen hatte, sie hätte die verlangten Schulbescheinigungen sogar mehrfach an die Familienkasse geschickt, sie habe sich mehrfach telefonisch erkundigen nach dem Sachstand erkundigen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, weil stets neue Sachbearbeiter zuständig gewesen seien, die nichts hätten sagen können, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führt in seinem Urteil u.a. aus, Kindergeld sei auch für den Zeitraum vom Mai 2009 bis Januar 2010 zu gewähren. Es sei unstreitig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld wegen des Schulbesuchs der Tochter vorlägen.

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen

Die Familienkasse sei auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, für den o.g. Zeitraum Kindergeld festzusetzen, weil sich die Bekanntgabe des die Sperrwirkung entfaltenden Bescheides vom Januar 2010 nicht feststellen lasse. Im Zweifel habe die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Aus dem Bescheiddatum lasse sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im  Wissen- und Verantwortungsbereich der Behörde abspiele, habe sie insoweit die erforderliche Beweisnähe.

Im Streitfall enthalte der Bescheid keinen Absendevermerk der Poststelle und auf Hinweis des Gerichts, dass fraglich sei, ob der Bescheid bekannt gegeben worden sei, weil der Absendevermerk fehle, habe sich die Beklagte nicht geäußert. Aus den Ausführungen der Klägerin könnten Anhaltspunkte für den Zugang nicht entnommen werden. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass die Klägerin den Zugang des Bescheides (versehentlich oder bewusst) nicht angegeben habe, denn ihre Ausführungen im Übrigen seien jedenfalls vollständig und wahrheitsgemäß, bzw. glaubhaft. Damit entfalte der Bescheid vom Januar 2012 mangels Bekanntgabe gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit und stehe somit der beantragten Kindergeldfestsetzung nicht entgegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2012 - 5 K 2591/10

FG Rheinland-Pfalz, PM
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