Wer sich ein Tattoo stechen lässt, nimmt Schmerzen und Gefahren in Kauf, so das Urteil. Grundsätzlich stellt eine Tätowierung zwar eine Körperverletzung dar, in die aber eingewilligt wird. Die Klage gegen einen Tätowierer wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil des LG Coburgs hervorgeht, ließ sich eine Frau im Jahr 2008 in einem Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Der Tätowierer hatte seiner Kundin den im betroffenen Hautbereich verwendeten Farbtyp, die Herstellerfirma, die Artikelnummer und die genaue Farbbezeichnung der Tätowierfarbe mitgeteilt, nachdem sie dies von ihm verlangt hatte.

Die Frau wollte vom Tätowierer 6.000,00 Euro Schmerzensgeld und über 1.800,00 Euro Schadensersatz. Sie behauptete, die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Dem Tätowierer hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben, wie rotviolett, Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden.

Auch behauptete die Frau, dass die Tätowierfarben verunreinigt gewesen seien und Schimmelpilze und Bakterien enthalten hätten. Der Tätowierer hätte überhaupt unhygienisch gearbeitet. Auch hätte er die Chargennummer der von ihm verwendeten Farben nicht mitteilen können.

Der Tätowierer verteidigte sich damit, dass die von ihm eingesetzten Tätowierfarben schon längere Zeit ohne Probleme von ihm verwendet worden seien. Die Hautveränderung sei in einer Erkrankung der Klägerin bereits vor der Tätowierung begründet. Die übrigen Vorwürfe seiner Kundin wies der Tätowierer entschieden zurück.

Die Entscheidung

Die Klage der Tätowierten vor dem Landgericht Coburg blieb erfolglos. Mittels zweier Hochschullehrer als Sachverständige kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am 01.05.2009, also nach der Tätowierung der Klägerin, kaum gesetzliche Vorschriften bestanden hätten. Die damals bestehenden Vorschriften enthielten jedenfalls keine Regelungen, die Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass den Tätowierer keine Aufklärungspflicht entsprechend der eines Arztes treffen würde.

Wer sich ein Tattoo stechen lässt, nimmt Schmerzen und Gefahren in Kauf. Sobald sich diese Gefahren verwirklichen, kann man dafür nicht einfach den Tätowierer verantwortlich machen.

Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko, insbesondere der Infektion der betroffenen Hautteile, aufweisen würden. Hierüber bedarf es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Klägerin bereits viermal zuvor hatte tätowieren lassen. Der Tätowierer durfte sich auch auf die ihm vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen. Keinesfalls war er verpflichtet, selbst aufwändige und teuere Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen. Ein Verstoß gegen Hygieneregeln und eine unsachgemäße Aufbewahrung der Farben konnte die Klägerin nicht nachweisen. Gegen diese Behauptungen sprach auch, dass die Hautreaktion nur im Bereich der violettroten Farbe aufgetreten ist.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass eine Tätowierung zwar grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt. In diese hatte die Klägerin aber eingewilligt. Daher muss der Tätowierer auch nicht für Schäden, die durch die Tätowierung entstanden sind einstehen. Deswegen wies das Landgericht die Klage der Kundin ab.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2012 - 11 O 567/10

LG Coburg, PM 494/12
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