Ist das Verhältnis zwischen Nachbarn erst einmal vergiftet, bleibt die Lebensqualität vielfach auf der Strecke. Nachbarrecht ist Landesrecht. Die folgenden Beispielfälle und beschriebenen Regelungen gelten daher nur für Schleswig-Holstein.

Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen werden oft als sehr belastend empfunden. Im deutschen Recht bestehen zahlreiche Regelungen, auf deren Basis Gerichte solchen Streitigkeiten ein Ende setzen.

Bäume, die dem Nachbarn Licht wegnehmen

Herr Schmidt hat sich ein Haus mit Garten gekauft. Kurz nach dem Einzug lässt er mehrere über zwei Meter hohe Büsche und Bäume anpflanzen. Als sich daraufhin der Nachbar beschwert, entgegnet Herr Schmidt, dass er doch den Mindestabstand eingehalten habe, und er daher die Bäume nicht wieder entfernen würde.

Da Nachbarrecht Länderrecht ist, sind diese Fragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So muss man in Bayern mindestens 50 Zentimeter Abstand halten mit bis zu zwei Meter hohen Sträuchern, mit höheren Büschen und Bäumen mindestens zwei Meter.

In Baden-Württemberg hingegen beträgt der Mindestabstand bis zu acht Metern. Der Nachbar kann deshalb darauf bestehen, dass die zu nah gepflanzten Bäume entfernt werden. Ein Recht auf Licht und Sonne hat er allerdings nicht. Gewächse, die im Laufe der Jahre vom Setzling zum Riesen werden, dürfen stehen bleiben. Denn laut diverser Gerichtsentscheidungen ist die Belästigung durch den Schatten weniger "wert" als der Baum, der ihn verursacht.
Zum Vergleich das Schleswig-Holsteinische Nachbargesetz: Der Grenzabstand hat mindestens ein Drittel der jeweiligen Höhe der Bepflanzung zu betragen, soweit die Pflanze eine Höhe von 1,20 Meter überschreitet. Dringen ein Baum oder einzelne Zweige in den zu berücksichtigenden Freiraum ein, so muss der Grundstückseigentümer nicht nur die Zweige abschneiden, sondern unter Umständen auch die Spitze des Baumes kappen. Hier ist eine Frist zu beachten: Die Klage muss notfalls bis spätestens zum Ende des auf die Abstandsunterschreitung folgenden Kalenderjahres erhoben werden.

Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen

Herr Meier beobachtet, wie sein Nachbar mehrere Äpfel von einem überhängenden Ast des Apfelbaumes pflückt, der ihm gehört. Er verlangt die Herausgabe der gepflückten Äpfel. Der Nachbar weigert sich aber unter dem Hinweis, dass die Äpfel irgendwann sowieso auf sein Grundstück gefallen wären und ihm somit gehören würden.

Überhängende Früchte gehören dem Baumbesitzer. Wenn die Früchte vom Baum auf das benachbarte Grundstück fallen, gehören sie dem Nachbarn. Der Nachbar darf Obst aber nicht selbst pflücken oder herunterschütteln (§ 911 BGB).

Der stinkende Komposthaufen

Herr Schmidt hat bereits mehrmals seinen Nachbarn gebeten, dass er etwas gegen die Geruchsbelästigung seines Komposthaufens unternehme, der direkt an der Grundstücksgrenze steht. Nachdem der Nachbar nach einigen Wochen immer noch nichts unternommen hat, droht Herr Schmidt, die Gemeindeverwaltung einzuschalten.

Ob ein Nachbar verlangen kann, dass ein Komposthaufen entfernt wird, richtet sich immer nach den örtlichen Gegebenheiten, vor allem aber nach der Lage des Komposthaufens und natürlich nach der Intensität der Geruchsbelästigung (§ 906 BGB). In einer Entscheidung des Landgerichts München wird klargestellt, dass ein Anspruch auf das Entfernen des Haufens nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht.

In den seltensten Fällen wird die Gemeindeverwaltung bei einer solchen Beschwerde tätig werden, da es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handelt, in dem sich die Nachbarn gleichberechtigt gegenüber stehen. Gleichwohl kann im Einzelfall, wenn es nicht nur um einen riechenden Misthaufen geht, auch ein Anspruch gegen die für den Immissionsschutz zuständige Behörde bestehen, etwa wenn der Nachbar eine nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige Anlage betreibt.

Rasenmähen zu jeder Tageszeit? Ruhestörung?

Familie Schäfer sitzt am Sonntagnachmittag auf der Terrasse zum Kaffeetrinken, als der Nachbar damit anfängt, seinen Rasen mit einem Elektromäher zu schneiden. Auf die Bitte von Herrn Schäfer, damit aufzuhören, entgegnet der Nachbar, dass er werktags schlecht zum Rasenmähen käme und außerdem habe sein Rasenmäher einen Schallpegel unter 88 Dezibel. Als er anschließend einfach weitermäht, droht ihm Herr Schäfer eine Anzeige wegen Lärmbelästigung an.

Wann gemäht werden darf, regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Demnach ist das Rasenmähen und betreiben ähnlicher Maschinen werktags - auch samstags - von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Bestimmte Geräte wie beispielsweise Laubbläser und Graskantenschneider dürfen sogar nur von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Wer wie der Nachbar von Familie Schäfer an Sonn- und Feiertagen mäht, zahlt bis zu 50.000 Euro Geldbuße.

Viel Rauch beim Grillen


Herr Wohlers veranstaltet eine Grillparty auf seinem Balkon, nachdem er vorab seine Nachbarn informiert bzw. eingeladen hat. Eine seiner Nachbarinnen beschwert sich am nächsten Morgen über den Rauch und die laute Musik und droht mit einer Anzeige. Darauf entgegnet Herr Wohlers, dass sie doch ihr Einverständnis für seine Grillparty gegeben habe und er bereits um 22 Uhr die Musik deutlich leiser gemacht hatte.

Generell gilt, dass im Privatgarten und auf dem Balkon das Grillen erlaubt ist, solange man damit die Nachbarn nicht stört. Im Einzelfall ist die Rechtsprechung jedoch sehr uneinheitlich. Es gibt bereits Urteile, nach denen es zulässig ist, drei- bis viermal jährlich auf dem Balkon zu grillen, und andererseits solche, wo trotz Mehrheitsbeschluss überhaupt nicht gegrillt werden durfte, weil nur ein Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft etwas dagegen hatte.

Unzumutbare Lärmbelästigungen können vom Nachbarn grundsätzlich beanstandet werden, wobei der Lärmpegel ab 22 Uhr im Allgemeinen erheblich zu reduzieren ist. Dabei ist stets der Einzelfall zu betrachten, d.h. die Abstände zwischen den Nachbarn, das Wetter, die allgemeine Zusammensetzung des Wohngebietes usw.

Wie weit muss der Carport des Nachbarn von der Grundstücksgrenze entfernt sein?


Als Herr Schramm aus seinem Urlaub zurückkommt, stellt er erstaunt fest, dass sein Nachbar einen Carport fast direkt an sein Grundstück angrenzend gebaut hat. Umgehend beschwert er sich und verlangt einen größeren Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und dem Carport.

Hier gilt Landesrecht. Nach der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein ist zum Beispiel der Bau einer Garage oder eines Car-Ports in den Abstandsflächen (drei Meter an der jeweiligen Grundstücksgrenze) direkt an der Grenze zulässig, wenn mit dem Bau eine Grundfläche von 36 Quadratmetern nicht überschritten wird. Die Gesamtlänge des Bauwerkes darf maximal neun Meter betragen, die mittlere Wandhöhe 2,75 Meter über Geländeoberfläche.

Anders als bisher ist hierfür inzwischen keine vorherige Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Der Nachbar muss selbst gegen eine entsprechend erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Meinung ist, dass seine Rechte beeinträchtigt sind.

Darf ein Wohnwagen im Bereich der Grundstücksgrenze dauerhaft abgestellt werden?

Ein Hausbesitzer hat ein Wochenende lang die Augen zugedrückt, als sein Nachbar seinen neuen Wohnwagen direkt an der Grundstücksgrenze vor seinem Küchenfenster abgestellt hatte. Als der Nachbar ihm eröffnet, dass es nicht wie geplant möglich sei, den Wohnwagen bei einem Bekannten abzustellen und der Wohnwagen deshalb noch einige Wochen vor dem Fenster stehen bleiben müsse, verlangt der Hausbesitzer die umgehende Entfernung des Wohnwagens.

Wird ein Wohnwagen über längere Zeit - und sei es nur an Wochenenden - an ein- und demselben Platz abgestellt, fällt er unter den Begriff der "baulichen Anlage". Dagegen kann bauordnungsrechtlich nicht vorgegangen werden, sofern feststeht, dass der Wohnwagen an dieser Stelle nicht ein Wochenendhaus ersetzt.

Aber auch hier gelten die besonderen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 22 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein muss ein Nachbar bei der Errichtung eines Bauwerkes von Fenstern oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil auf dem Nachbargrundstück einen Mindestabstand von drei Metern einhalten, wenn ansonsten durch dieses Bauwerk der Lichteinfall mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden würde.

Das Anlegen eines Gartenteichs

Herr Krause plant, einen Gartenteich anzulegen. Von einem Bekannten hat er gehört, dass man sich viel Ärger einhandeln kann, wenn man diverse rechtliche Vorschriften nicht beachtet. Als Eigentümer könne Herr Krause zu aufwendigen Sicherungsmaßnahmen gezwungen werden.

Bis zu einer bestimmten Größe sind Gartenteiche und sonstige Wasserbecken genehmigungsfrei. Dies geht aus den jeweils geltenden Landesbauordnungen hervor. Grundsätzlich hat jedoch ein Grundstückseigentümer für sämtliche Anlagen auf seinem Grundstück die Verkehrssicherungspflicht. Eine gesetzlich vorgeschriebene Einzäunungspflicht gibt es bisher nicht.

Allerdings wurde ein Grundstückseigentümer von einem Hamburger Gericht strafrechtlich verurteilt, weil in seinem Gartenteich Personen zu Schaden gekommen waren und er es unterlassen hatte, den Teich oder zumindest sein Grundstück ordnungsgemäß gegen das Betreten Dritter abzusichern. Hier sollte man sich bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erkundigen. Auch zivilrechtlich haftet der Eigentümer des Teiches. Er ist verkehrssicherungspflichtig. Eine besondere Gefahr besteht stets, wenn absehbar ist, dass Kinder zu Schaden kommen. Dabei kommt es keinesfalls immer darauf an, ob die Kinder das Grundstück betreten durften oder nicht.

Wie hoch darf eine Gartenmauer gebaut werden?

Herr Hansen ist sehr erstaunt, als er von der Gemeindeverwaltung eine Aufforderung bekommt, seine Garten-mauer abzureißen, weil sie um zwei Zentimeter zu hoch sei. In ihrer derzeitigen Größe würde sie seinen Nachbarn stören.

Grundsätzlich hat ein Nachbar das Recht, auf seinem eigenen Grundstück eine Grenzbefestigung zu errichten. Dies kann auch eine Mauer oder ein Flechtzaun sein. Hier sind die Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten, nach denen eine solche Einrichtung eine bestimmte Länge oder Höhe nicht überschreiten darf. In Schleswig-Holstein ist in der Regel eine Höhe von 1,5 Meter zulässig, im Einzelfall sogar höher. Dabei werden Grundstücksgrenzen zwischen Nachbarn einerseits und zwischen Grundbesitzern und dem öffentlichen Verkehrsraum andererseits unterschieden.

Die Baubehörden schreiten allerdings nur dann ein, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verletzt sind, nicht aber, wenn der Nachbar das Bauwerk lediglich als "störend" empfindet. Wird die zulässige Höhe um nur zwei Zentimeter überschritten, genügt dies nicht, einen Abriss der Mauer zu verlangen. Im Rahmen der Ermessensausübung würde man dann feststellen, dass der Abriss eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre.

Efeu, das am Nachbarhaus rankt

Frau Lohmann staunt nicht schlecht, als sie von der Gemeindeverwaltung aufgefordert wird, den Efeuwuchs an ihrem Haus einzudämmen. Ihr Nachbar habe das Recht, dies zu verlangen.

Weder der Nachbar noch die Gemeinde haben das Recht, von einem Eigentümer eines Hauses zu verlangen, dass dieser den Efeubewuchs entfernt. Ausnahmen können gelten, wenn es sich um Gebiete mit historischer Bebauung oder Denkmalschutz handelt.

Ärger mit Tieren der Nachbarn


Ein Mieter hält einen Hund und zwei Katzen. Seine Nachbarn beschweren sich, weil die Tiere zu laut seien und zu viel Dreck verursachten. Außerdem würden die Katzen Vogelgelege bedrohen.

Die Haltung von 24 Schlangen in einem Terrarium, bei denen es sich weder um Gift- noch um Würgeschlangen handelt, bedarf keiner Genehmigung, wenn von den Tieren keine Lärm- und Geruchsbelästigung ausgeht. (AG Köln, Urteil vom 27.11.1989). Andererseits kann es einem Nachbarn untersagt werden, einen großen, aggressiven und lauten Hund in einer kleinen Mietwohnung zu halten, wenn dieser die anderen Mieter erheblich stört.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder unter der Adresse www.rak-sh.de

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