Auf belebten, öffentlichen Parkplätzen ist hinzunehmen, kleine, gut sichtbare Eisflächen zu umgehen oder übersteigen, ehe der rutschfreie Bereich erreicht wird. Wer dennoch stürzt, kann weder die Kommune, noch ein Unternehmen haftbar machen.

Der Sachverhalt

Im März 2010 begab sich der Kläger nachmittags zu der beklagten Sparkasse. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger lastet der Beklagten an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u.a. Schadensersatz in Höhe von 2.640,- € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- €.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Diese Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger mit der Berufung angefochten.

Die Entscheidung

Der Senat wies den Kläger nun in dem Beschluss darauf hin, dass das Landgericht richtig entschieden und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Der Senat stellte auch klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Gericht:

Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012 - 5 U 1418/11

Rechtsindex, OLG Koblenz

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Verkehrssicherungspflicht
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