War es nun ein Fettfleck oder eine Scheibe Gelbwurst auf der die Klägerin ausrutschte und sich verletzte? Um eine umfangreiche Beweisaufnahme zu vermeiden, verglichen sich beide Parteien.

Der Sachverhalt

Anfang Mai 2011 begab sich die spätere Klägerin nachmittags in einen Supermarkt, um einzukaufen. Als sie sich der Wursttheke näherte, rutschte sie aus und schlug mit dem Rücken und dem Gesäß auf dem Boden auf. Bei dem Sturz verletzte sich die Kundin das Knie. Sie erlitt einen Riss des Innenbandes, war einige Zeit arbeitsunfähig geschrieben und musste mehrere Monate eine Manschette um das Knie tragen.

Sie wandte sich an den Inhaber des Supermarktes und verlangte Schmerzensgeld und zwar mindestens 4000 Euro. Die Ursache ihres Sturzes sei nämlich ein Fettfleck gewesen, der nicht ordnungsgemäß entfernt worden, aber auch nicht erkennbar gewesen sei.

Fettfleck oder eine Scheibe Gelbwurst?

Der Betreiber des Supermarktes wollte aber nicht zahlen. Die Unfallursache sei kein Fettfleck gewesen, sondern eine Scheibe Gelbwurst. Diese habe ein Kind kurz vorher fallen lassen. Man könne nicht alle Verkehrsflächen ständig auf mögliche Verunreinigungen untersuchen. Außerdem hätte die Kundin die Gelbwurst sehen können. Im Übrigen seien 4000 Euro viel zu viel. Es sei sowieso zweifelhaft, ob die vorgetragenen Verletzungen alle tatsächlich vorhanden gewesen seien.

Es sei mitnichten eine Gelbwurstscheibe gewesen, sondern ein Fettfleck. Diesen habe man bei normaler Betrachtungsweise nicht sehen können. So große Gelbwurstscheiben habe der Supermarkt im Übrigen nicht, dass eine solche Scheibe den Fleck hätte verursachen können. Außerdem leide sie immer noch unter Schmerzen. Das Knie sei noch in Behandlung. Schließlich erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin die Klägerin darauf hin, dass ein Schmerzensgeld von 4000 Euro erheblich überhöht sei. Auch wenn man alles das zugrunde lege, was sie vortrage, kämen allenfalls 1000 Euro in Betracht.

Darüber hinaus sei eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sowohl zu den Ursachen des Sturzes wie auch zu der Frage, ob überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde sowie zu den Unfallfolgen. Die Richterin regte zur Vermeidung weiterer Kosten einen Vergleich dahingehend an, dass der Supermarktbetreiber 750 Euro an die Kundin bezahle.

Beide Parteien waren schließlich damit einverstanden.

Gericht:
Amtsgericht München, AZ 271 C 18055/11

Exkurs: Die deutsche Rechtsprechung ist - im Gegensatz zu anderen Ländern - bei der Höhe des Schmerzensgeldes eher zurückhaltend. 4000 Euro wurden z.B. gegeben bei einer Verletzung der Hornhaut oder deutlichen Verbrennungen im Schienbeinbereich. Steigt man bei der Forderung nach Schmerzensgeld zu hoch ein, läuft man Gefahr, einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen, auch wenn man Schmerzensgeld zugesprochen bekommt.

AG München PM 01/12
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