Die 13. (große) Strafkammer des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - hat die sogenannten U-Bahn-Schläger von Lichtenberg zu Jugendstrafen zwischen vier und sechs Jahren verurteilt.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten in der Nacht vom 11. zum 12. Februar 2011 auf dem U-Bahnhof Lichtenberg in Berlin gemeinsam zwei ihnen zuvor völlig unbekannte Männer ohne jeden Grund angegriffen.

Einer der Männer sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getreten worden und habe schwerste Kopfverletzungen erlitten. Ihm seien zudem von einem Angeklagten sein Handy und Bargeld weggenommen worden.

Dem anderen Mann sei zunächst die Flucht gelungen. Die Angeklagten hätten ihn aber außerhalb des U-Bahnhofes aufgespürt und ebenfalls zu Boden geschlagen und anschließend getreten. Von weiteren Misshandlungen seien sie jedoch durch einen beherzt eingreifenden Passanten abgehalten worden.

Der Angeklagte J. W. hatte zudem nach der Überzeugung des Gerichtes bereits zuvor grundlos zwei Personen angegriffen und verletzt. Überdies stellte das Gericht fest, dass die Angeklagten J. W. und N. S. während ihrer Inhaftierung für das hiesige Verfahren weitere Körperverletzungen zum Nachteil von Mitgefangenen begangen haben.

Das Gericht hat die Tat im U-Bahnhof Lichtenberg bei den Angeklagten J.W. und N.S. jeweils als versuchten Mord gewertet, bei den anderen beiden Angeklagten hingegen als gefährliche Körperverletzung, weil hier ein Tötungsvorsatz nicht sicher nachweisbar war. Die Tat auf der Straße vor dem U-Bahnhof ist bei allen Angeklagten als versuchter Mord gewertet worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten die Taten ohne jeglichen nachvollziehbaren Anlass aus purer Lust an der Gewalt begangen haben.

Die Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung die Tätlichkeiten teilweise eingeräumt, jedoch einen Tötungswillen bestritten.

Die Entscheidung

Den 18jährigen J. W. verurteilte das Gericht zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, den 18jährigen N.S. zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den ebenfalls 18jährigen E.C. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den 15jährigen D.H. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren.

Mit seinem Urteil ist das Gericht unter den Anträgen der Staatsanwaltschaft geblieben, die die Verhängung von Jugendstrafen zwischen fünf Jahren und sieben Jahren und neun Monaten gefordert hatte. Die Verteidigung hingegen hatte für den Angeklagten J. W. die Verhängung einer Jugendstrafe von maximal fünf Jahren und für die übrigen Angeklagten die Verhängung von Bewährungsstrafen beantragt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche ab Urteilsverkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.Dezember 2011, Az. (513) 234 Js 828/11 (47/11)

LG Berlin PM Nr. 110/2011
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