Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil entscheiden, dass auch beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden muss und die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.

Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss "Nacherfüllung" zu leisten.

Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu "heilen" oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.

Das Gericht hat damit klargestellt, das auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.

Aus dem Urteil

[...] Denn auch bei einem Tierkauf ist dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände in Form der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung können nicht allein darin gesehen werden, dass es sich bei dem Gegenstand eines Kaufvertrages um ein Pferd handelt. Auch beim Tierkauf sind grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften umfassend anzuwenden. Von einer Unzumutbarkeit kann deshalb nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausgegangen werden. Nacherfüllung kann - in Fällen der vorliegenden Art - vor allem durch die Lieferung von Ersatzpferden erfolgen, die den vertraglichen Vereinbarungen gerecht werden. Ob der Verkäufer bereits im Besitz solcher Tiere ist, hat keine Bedeutung. Er ist jedenfalls grundsätzlich in der Lage dazu, sie sich auf dem gesamten zur Verfügung stehenden Markt zu beschaffen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04 -; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 2006 - 11 U 143/05; OLG Koblenz, Urteil vom 23. April 2009 - 5 U 1124/08 -, jeweils zitiert nach Juris) [...]

§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 05.10.2011 - 2 S 117/11 (rechtskräftig)

LG Magdeburg
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