Die geschützte Marke "TÜV" darf ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden. Einer Berliner Prüffirma wurde nach Urteil des Bundesgerichtshofs untersagt, mit dem Begriff "privater TÜV" zu werben.

Nach einer Mitteilung von RA Kammholz vom TÜV Markenverband hat nun der BGH in seinem Urteil die große Bekanntheit der Marke "TÜV" bestätigt. Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine für jedermann zugängliche Beschreibung von Prüfangeboten, selbst wenn der Begriff "TÜV" als Synonym für Prüfleistungen oder Qualitätskontrollen zum Teil Verwendung findet. Die Verbraucher können sich also darauf verlassen, dass "TÜV" weiterhin die führende Marke für Sicherheit und Vertrauen bleibt.

"Auch zukünftig wird überall dort, wo TÜV draufsteht, auch ausschließlich die Dienstleistung eines echten TÜV dahinterstehen", erklärt Rechtsanwalt Andreas Kammholz. Der Versuch, "TÜV" als allgemein zugängliches Synonym für Prüfleistungen zu etablieren, vergleichbar mit dem Begriff Post für Briefdienstleistungen, wurde vom BGH untersagt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der TÜV SÜD AG mit einer Berliner Prüffirma, die ihre Prüfleistungen unter Nutzung des "TÜV"-Kennzeichens im Markt anbieten wollte.

Dieser Rechtsauffassung hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt. Allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit auch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung "TÜV" findet, rechtfertigt nach Ansicht des BGH nicht die Annahme, die Marke habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt.

Auch sei die Berliner Prüffirma nicht auf das "TÜV"- Kennzeichen zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen angewiesen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berliner Prüffirma den Ruf und die Wertschätzung der "TÜV"-Marke im Rahmen eines illegalen Imagetransfers ausnutze und sich durch ihre Werbung den überragenden Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen zunutze mache, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden.

RA Andreas Kammholz

Rechtsgrundlagen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 291

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 37 O 51/07
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - I-20 U 87/08

Gericht:
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09

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RA Andreas Kammholz
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