Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten für eine Brustvergrößerung bei Mann-zu-Frau-Transsexualität übernehmen. Das gilt aber nur, wenn eine geschlechtsangleichende Operation nicht zu dem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat oder die Operation nicht durchgeführt werden soll.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 11. Februar 2011, wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wird seit 15 Jahren mit einer Hormontherapie behandelt und lebt seit 2006 als Frau in der Öffentlichkeit. Aufgrund ihres immer noch männlichen Erscheinungsbildes und ihrer männlichen Stimme beantragte sie bei ihrer Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Operation sowie eine zweite Stimmbandoperation. Die Stimmbandoperation übernahm die Krankenkasse.

Allerdings verweigerte sie die Zahlung einer Brustvergrößerung, da die Klägerin bereits eine geschlechtsangleichende Operation beantragt hatte. Grundsätzlich wachse die Brust nach der Entfernung der männlichen Keimdrüsen noch, so dass eine Brustvergrößerung vor dieser OP unnötig sei. Ob die Brust wachse und in welcher Größe, sei allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich.

Die Entscheidung

Bereits das Sozialgericht Berlin gab der Krankenkasse Recht. Nur im Falle einer unaufschiebbaren Behandlung müsse die Krankenkasse zahlen. Eine solche habe die Klägerin allerdings nicht geltend gemacht. Außerdem sei die Operation für die Klägerin weder erforderlich noch notwendig, denn ihre Brust sei vom Normalbild der weiblichen Brust nicht so weit abweichend, dass sie entstellend wirke.

Auch ein psychischer Leidensdruck könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Das LSG folgte der Argumentation der ersten Instanz. Außerdem sei noch nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit eine Krankheit. Der Versicherte müsse objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit leiden, die so erheblich sei, dass es sein Leben in der Gesellschaft gefährde. Auch das sei hier nicht erkennbar gewesen.

Gericht:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2011 - L 1 KR 243/09

Quelle & Informationen: www.arge-medizinrecht.de
Bei Mann-zu-Frau Transsexualität kommt eine operative Brustvergrößerung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn entweder die geschlechtsangleichende Operation mit der Entfernung der männlichen Keimdrüsen nicht zu einem akzeptablen Wachstum der Brüste geführt hat oder eine geschlechtsangleichende Operation gar nicht durchgeführt werden soll.
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