Wer als Neumitglied in einem Fitnessstudio die übliche Einweisung durch eine Fachkraft nicht abwartet und eigenständig ein Geräte-Training aufnimmt, kann im Falle eines Unfalls weder Schmerzensgeld noch Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber geltend machen.

Das entschied jetzt das Landgericht Duisburg und wies damit die Klage einer Frau aus Oberhausen ab. Die Interessen des beklagten Fitnessstudios vertritt die Kanzlei Rechtsanwälte Berger (Düsseldorf/Köln).

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte die Frau an einem Abend im Oktober 2009 nach 21.00 Uhr gemeinsam mit einer Freundin das Fitnessstudio aufgesucht und sich über eine Mitgliedschaft informiert. Noch am gleichen Abend unterschrieb sie einen Mitgliedsvertrag. Obwohl sie seitens des Studio-Betreibers ausdrücklich darüber informiert worden war, dass sämtliche Neumitglieder zunächst von einem Trainer in die Geräte eingewiesen werden, dies aber am gleichen Tag angesichts der späten Uhrzeit nicht mehr möglich ist, benutzte die Frau ein im Studio befindliches Laufband und ließ sich die Funktionsweise von ihrer Freundin erklären. Nach wenigen Minuten stürzte die Oberhausenerin und zog sich am rechten Bein einen Oberschenkelbruch zu. Ein herbeigerufener Notarzt wies die Frau in ein Krankenhaus ein, wo sie nach einer Operation acht Tage stationär blieb. Anschließend musste sie über Monate hinweg ambulant behandelt werden.

Die Frau verklagte daraufhin den Fitnessstudio-Betreiber auf Schmerzensgeld und wollte außerdem sämtliche ihr entstandenen und noch entstehenden Kosten, unter anderem einen Verdienstausfallschaden, erstattet bekommen. Sie warf dem Studio-Betreiber eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vor, weil er zuließ, dass sie in Unkenntnis der Funktionsweise der Geräte ohne Einweisung durch einen Trainer und ohne Aufsicht das Laufband benutzen konnte.

Die Entscheidung

Das Gericht sah dies anders und befand, dass die Klägerin vorrangig gegen eigene Schutzinteressen verstoßen habe. Von einem "vernünftigen und umsichtigen" Besucher eines Fitnessstudios könne erwartet werden, dass er auf eine Benutzung von Geräten verzichtet, solange er nicht hinreichend eingewiesen wurde. Insofern könne dem Betreiber auch keine Verletzung von Aufsichtspflichten gegenüber der Klägerin zur Last gelegt werden. Der Betreiber war aus Sicht des Gerichts auch nicht gehalten, der Klägerin die Benutzung des Laufbands ohne vorherige Einweisung durch einen Trainer zu untersagen oder sie vor den Gefahren eines Sturzes gesondert zu warnen. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass sich das Laufband nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden hätte. Das Gericht verwies in dem Urteil zudem auf Aussagen der Klägerin, wonach der Sturz nicht auf die Geschwindigkeit des Laufbandes zurückzuführen sei. Diese sei so niedrig gewesen, dass sie sich während des Laufens in Ruhe mit ihrer Freundin habe unterhalten können. Zum Sturz sei es allein deshalb gekommen, weil sie "den Rhythmus verloren" habe. Vor diesem Hintergrund hielt es der Richter für "mehr als zweifelhaft", dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Studio-Betreiber die Klägerin in die Bedienung des Gerätes gesondert eingewiesen oder ihr einen Trainer beiseite gestellt hätte. Ob und inwieweit ein solcher Trainer hätte "eingreifen" können, sei nicht ersichtlich.

Gericht:
Landgericht Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2011 - 6 O 75/10

Autor:
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