Spricht der Betreiber eines Schwimmbades ein Hausverbot aus und wird alternativ ein anderes Bad aufgesucht, können diese Mehrkosten nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn später festgestellt wird, dass das Hausverbot unrechtmäßig war.

Der Sachverhalt

Eine Familie mit 5 Kindern besuchte zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie hätte sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten. Die Familie klagte dagegen und bekam Recht. Das Amtsgericht München war der Ansicht, bei einem Hausverbot dieses Umfanges hätte es zuvor einer Abmahnung bedurft.

In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimmbadbesuche auf die Therme in Erding aus, da diese am nächsten gelegen war und für Kinder vergleichbar geeignete Bademöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750 Euro. Diese wollte sie nunmehr von der Betreiberin des Schwimmbades ersetzt bekommen. Schließlich habe diese ihre quasi monopolartige Stellung ausgenutzt.

Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Hausverbot sei nur aus formellen Gründen (fehlende Abmahnung) für rechtsunwirksam erklärt worden. Schadensersatzansprüche stünden der Familie nicht zu.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab:
Es bestünde keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Mehrkosten.

Eine solche ergäbe sich zum einen nicht aus einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Bei jedem einzelnen Schwimmbadbesuch werde mit dem Lösen der Eintrittskarte ein neuer Vertrag abgeschlossen, der mit dem Verlassen des Bades beendet sei. Bei Erteilung des Hausverbotes habe somit keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestanden.

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB ist nicht gegeben

Dieser setze die Verletzung bestimmter Rechtsgüter, wie zum Beispiel das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein „sonstiges Recht“ voraus. Hier käme allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als „sonstiges Recht“ in Betracht. Da die Familie das Bad der Beklagten nicht mehr benutzen konnte, sei allerdings lediglich die Sozialsphäre betroffen. Diese sei im Gegensatz zur Privat- oder Intimsphäre nur in geringerem Umfang geschützt. Schadenersatzansprüche kämen hier allenfalls in Betracht, wenn die Familie öffentlich herabgewürdigt worden wäre. Da das Hausverbot schriftlich erteilt und nur der Familie übersandt worden sei, liege das jedoch nicht vor. Die bloße unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen verletze die Sozialsphäre der Familie nicht. Diese sei lediglich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt worden. Dies würde durch § 823 BGB jedoch nicht geschützt.

Keine Sittenwidrigkeit

Die Betreiberin des Schwimmbades habe auch nicht sittenwidrig gehandelt. Auch wenn man ihre faktische Monopolstellung im Wohnbereich der Familie heranziehe, habe die Betreiberin doch an die Wirksamkeit ihres Hausverbotes geglaubt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege daher nicht vor.

Gericht:

Urteil des AG München vom 14.10.09, AZ 163 C 21065/09 (rechtskräftig)

AG München, Rechtsindex
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