Partnersuche - Die Vereinbarung einer Zahlung von EUR 1.250,00 für einen Partnervermittlungsvorschlag ohne Gewähr für Eignung und Vermittlungswilligkeit ist sittenwidrig.

Glück im Beruf, Pech in der Liebe!

Wenn man sein Glück in der Liebe mit professioneller Hilfe sucht, sollte man auch auf den Preis schauen. Ein Freundschaftsvermittlungsvertrag, in dem für zwei Adressen 2.500 Euro verlangt werden, ist sittenwidrig. Zumal wenn - wie meist - keinerlei Gewähr dafür besteht, dass es zwischen den benannten Personen zu einer Einigung kommt oder auch nur eine Vermittlungswilligkeit gegeben ist. Die Höhe der Vergütung steht in jedem Fall in keinem Verhältnis zu den lediglich zwei genannten Adressen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft mit Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. März 2009 (AZ: 104 C 350/08).

Der Sachverhalt

Der 74jährige Kläger schloss mit der Beklagten einen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Demnach sollte er für die Benennung von zwei Partnervorschlägen 2.500 Euro zahlen. Nachdem er eine Anzahlung von 2.000 Euro erbracht hatte, übermittelte ihm die Beklagte einen Partnervorschlag. Einige Tage danach widerrief der Kläger diesen Freundschaftsvermittlungsvertrag. Die Beklagte zahlte ihm lediglich 750 Euro zurück. Er klagte auf Zahlung des vollen Betrages sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Freundschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und somit nichtig. Eine Sittenwidrigkeit liege dann vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder bei erheblicher Willensschwäche eine Leistung verspricht, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Preis steht. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Einem Partnervorschlag stünde die hohe Zahlung von 1.250 Euro gegenüber. Auch sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Beklagte irgendeine Gewähr für die Einigung der von ihr benannten Personen im Hinblick auf die Partnersuche des Klägers übernommen hätte. Auch sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die beiden genannten Personen überhaupt eine Vermittlungswilligkeit gehabt hätten.

Kläger hat die Tragweite des Vertrages überhaupt nicht verstanden

Bei der Beweisaufnahme hat das Gericht auch zweifelsfrei feststellen können, dass der Kläger die Tragweite des Vertrages, den er geschlossen hat, überhaupt nicht verstanden hat.

Bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen ergibt sich oft ein auffälliges Missverhältnis. Es wurde auch schon festgestellt, dass eine Zahlung von 950 Euro oder rund 530 Euro pro Anschrift sittenwidrig ist, wenn keine rechtfertigenden Gegenleistungen seitens der Agentur übernommen wurden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Daran kann es beispielsweise auch schon fehlen, wenn lediglich die Adressdaten, aber keine weiteren Angaben zur Person gemacht werden.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 656 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1

Gericht:
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26. März 2009 (AZ: 104 C 350/08)

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
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