11.12.2009 - 10:14 [ FG Münster ]
FG Münster hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß
Es sei - so der Senat in seiner mündlichen Urteilsbegründung - höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe; die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Mit seinem Urteil stellt sich das Finanzgericht Münster gegen eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das zuletzt den "Soli" als verfassungswidrig eingestuft hatte (siehe Mitteilung Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig).
Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
Gericht:
FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 E
Quelle: Redaktion Rechtsindex | FG Münster
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