Deutscher Anwaltverein
Aufklärung über Operation rechtzeitig und ohne Druck
Das gilt vor allem dann, wenn das Kind schon den operationsvorbereitenden Maßnahmen unterzogen worden ist. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Dem Kind stand eine lebenswichtige Herzoperation bevor. Als es am Morgen des Vortages der Operation stationär aufgenommen wurde, wurde es den vorbereitenden Maßnahmen unterzogen. Die Eltern informierte man erst am Abend vor der Operation über mögliche Risiken. Der Eingriff verursachte eine Hirnblutung und derartige Hirnschäden, dass dem Kind ein Ableitungssystem für überschüssige Gehirnflüssigkeit implantiert werden musste, worauf es immer angewiesen sein wird. Zudem leidet es an Epilepsie und hat Entwicklungsverzögerungen. In der ersten Instanz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 125.000 Euro zugesprochen.
Das Gespräch ist zu spät erfolgt
In welchem Umfang die Eltern tatsächlich aufgeklärt worden seien, könne offen bleiben, da das Gespräch letztlich zu spät erfolgt sei. Ein Patient müsse so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht angemessen wahren könne. Dazu gehöre, dass rechtzeitig vor dem OP-Termin über die damit verbundenen Risiken informiert werde. Der Vorabend sei zu spät, da es sich zwar um einen lebenswichtigen, aber nicht akut notwendigen Eingriff gehandelt habe. Durch die am Kind vorgenommenen OP-Vorbereitungen seien die Eltern auch nicht mehr ohne vermeidbaren Druck in der Lage gewesen, ihre Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei zu treffen.
Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de
Rechtsgrundlagen:
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
Gericht:
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.02.2009, Az. 8 U 103/08
Quelle: Deutscher Anwaltverein
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