Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat auf der Schöffenbank eines deutschen Gerichts nichts zu suchen. Fehlendes eigenes Sprachverständnis kollidiert mit dem grundsätzlichen Prinzip der Mündlichkeit.
Ein Laienrichter muss den Gang der gerichtlichen Auseinandersetzung akustisch wahrnehmen und in den durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Verlauf jederzeit selbst eingreifen können, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Der Sachverhalt

Die Verurteilung zweier Straftäter, die einen Penny-Markt in Köln-Sürth mit vorgehaltener Gas-Pistole brutal ausgeraubt hatten, war unter Mitwirkung einer russlanddeutschen Schöffin zustande gekommen. Deren Sprachverständnis erwies sich nach eigenem Bekenntnis jedoch derart schlecht, dass sie etwa bei einem Telefonanruf des Strafkammer-Vorsitzendenden den Hörer an eine Kollegin weiterreichen musste. Trotzdem wurde die Hauptverhandlung mit ihr besetzt, wobei zu sämtlichen Sitzungen der Kammer extra eine Russisch-Dolmetscherin hinzugezogen wurde.

Bundesgerichtshof: Extra-Dolmetschen für Laienrichter nicht zulässig

"Deren Einsatz verursachte jedoch nicht nur erhebliche Zusatzkosten, sondern brachte auch keine Abhilfe - zumal damit ein schwer wiegenden Verstoß gegen das unverzichtbare Beratungsgeheimnis in den internen Kammerbesprechungen begründet wurde", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die masssive Kritik der obersten Bundesrichter.

Laut Gesetzestext darf ein Schöffenamt "nur von Deutschen" besetzt werden, was zwar die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzt, nicht aber zwingend die Beherrschung der deutschen Sprache. Doch nach ständiger Rechtsprechung könne ja auch ein blinder Richter nicht an einer tatrichterlichen Hauptverhandlung mitwirken, da dies gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstößt. Insofern sah sich der Bundesgerichtshof wegen der unrechtmäßigen Mitwirkung der nicht deutsch sprechenden Schöffin gezwungen, das Urteil gegen die beiden Strafräuber aufzuheben und eine neue Verhandlung mit deutsch sprechendem Richterpersonal einzufordern.

Gericht:
BGH, 26.01.2011 - 2 StR 338/10      

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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