Transportschaden: Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart haften Möbelunternehmen gegenüber ihren Kunden für Transportschäden, die bei der Anlieferung entstehen. Anderslautende Klauseln sind hier nicht zulässig.

Der Sachverhalt:

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich gegen die Verwendung einer Klausel geklagt, in welcher der Kunde bestätigen sollte, dass die bestellten Möbel durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden können. Diese Klausel benachteiligte den Verbraucher, da mit ihr etwa Anlieferungsschäden am Mobiliar auf die Kunden abgewälzt werden könnten, so die Verbraucherzentrale.

Die Entscheidung:

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Möbelhaus gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit Kaufverträgen über Möbel die Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen darf.

"Für den Transport ohne Schäden an Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Es muss deshalb bei der Verantwortlichkeit des Möbelhauses verbleiben", so Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden Württemberg.

Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 2 U 7/10)

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