Die in der Hausordnung unter der Überschrift "Schutz des Hauses" geregelte Verpflichtung der Erdgeschossmieter, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit  abzuschließen, hält einer Klauselprüfung nach §§ 305ff. BGB stand.

Der BGH hat durch Urteil (Az. III ZR 205/13) entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr erforderlich ist.

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.

Nach Urteil des AG München (Az. 411 C 8027/13), kann die Beleidigung des Vermieters mit den Worten "Sie sind ein Schwein", eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist.

AG München (Az. 422 C 13968/13) - Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters so verschlechtern, dass die Miete nicht mehr vollständig bezahlt werden kann, kann vom Vermieter verlangt werden, dass er für einen Teil der Wohnung die Zustimmung zur Untervermietung erteilt.

Selbständige Tätigkeiten des Mieters in der Wohnung, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung kann die Kündigung rechtfertigen.

Wer im Home-Office arbeitet, seiner schriftstellerischen Tätigkeit am heimischen Schreibtisch nachgeht oder Nachhilfeunterricht in der Mietwohnung erteilt, nutzt die Wohnung auch beruflich. Darf man das? Oder muss man den Vermieter um Erlaubnis fragen?

Nach Urteil des AG München (Az. 411 C 4836/13), gehöre der Schutz vor Sonne auf dem Balkon als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Mit einem Sonnenschirm könne dies nicht erreicht werden, so dass der Mieter eine Markise anbringen darf.

Solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gehören Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, die der Vermieter hinzunehmen hat. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.

Wenn der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt und der Mieter die geforderte erhöhte Miete zahlt, hat der Mieter stillschweigend der Mieterhöhung zugestimmt, so das AG München (Az. 452 C 11426/13).  Eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung ist nicht notwendig.