Mietmangel - Wenn Schimmel in der Wohnung auftritt, hat sich in erster Linie der Vermieter darum zu kümmern. Behauptet der Vermieter, es läge am Wohnverhalten des Mieters, so muss er das auch akribisch beweisen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Mieterin den Mietsatz für ihre Wohnung um 25 Prozent gemindert, weil alle Zimmer einschließlich Küche und Bad von immer wiederkehrendem Schimmel befallen waren. Dagegen wehrte sich der Vermieter mit der Behauptung, der Schimmel in der Wohnung beruhe nur auf schlechter Lüftung und Beheizung durch die Mieterin. Und weigerte sich vehement, auf seine Kosten die geforderte umfassende Instandhaltung vornehmen zu lassen.

Schimmel ist Mietmangel

Dazu verurteilte ihn allerdings das Landgericht. Grundsätzlich stelle Schimmelpilzbefall einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel dar. "Ist zwischen den Mietparteien streitig, ob daran die Bewohner wegen des Verstoßes gegen die ihnen obliegenden Obhutspflichten schuld haben, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass es sich bei der Ursache dafür nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Darüber hinaus hat der Vermieter nachzuweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und somit keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden. Erst wenn ein solcher Nachweis geführt wurde, ist in der Regel die Vermutung gerechtfertigt, dass die Schadensursache in der Mietersphäre liegt. Das war hier nicht der Fall.

Rechtsgrundlagen:

BGB § 535
BGB § 536
ZVG § 152

Gericht:
LG Hamburg, 17.09.2009 - 307 S 39/09

Rechtsindex (ka) | Deutsche Anwaltshotline
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