Gießen/Berlin (DAV). Ein Vermieter darf die Nebenkostenabrechnung nur für einen Zeitraum von 12 Monaten erstellen. Ist der Abrechnungszeitraum länger als ein Jahr, ist die Abrechnung formell unwirksam.

Auf diese Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 21. Januar 2009 (AZ: 1 S 288/08) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Mieter zog nach etwa zwei Jahren aus. Vom Vermieter verlangte er eine Abrechnung der Nebenkosten. Da diese ausblieb, klagte er auf Rückzahlung seiner Zahlungen der Nebenkosten. Während des Verfahrens rechnete der Vermieter für einen Zeitraum von 13 Monaten ab.

Die erste Instanz hatte die Klage des Mieters noch abgewiesen, vor dem Landgericht hatte er jedoch Erfolg. Der Mieter könne die Rückzahlung der gezahlten Nebenkosten verlangen, da das Mietverhältnis beendet sei. Der Vermieter habe nicht fristgerecht abgerechnet. Die zwischenzeitlich erstellte Abrechnung sei formell unwirksam, da sie keinen Zeitraum von einem Jahr umfasse. Mit 13 Monaten sei der zulässige jährliche Abrechnungszeitraum überschritten.

Bei einer Abrechnung von einem Jahr kann der Mieter diese nachvollziehen, erläutern die Mietrechtsanwälte, bei einem längeren Zeitraum sei dies ohne weiteres nicht möglich.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
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