Farbwahlklauseln - Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.

Der Sachverhalt:

Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:

"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …"


Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:

"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"


Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.

Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparatur-klauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08).

Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 - 102 C 192/06
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 - 63 S 215/08

Gericht:
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09

PM des Bundesgerichtshof
Ähnliche Urteile:

Schönheitsreparaturen gehören generell zu den Erhaltungspflichten eines Vermieters. Eine übliche aber auch rechtlich zulässige Praxis ist es jedoch, dass Arbeiten per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.  Dass allerdings selbst sehr kulante Vermieter vor Ärger nicht geschützt sind, schildert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Renovierungsklausel gekippt, die sich in vielen Formularmietverträgen befindet. Als Folge davon wird die gesamte Schönheitsreparaturklausel hinfällig und betroffene Mieter müssen überhaupt keine Renovierung vornehmen. Urteil lesen

05.03.2007 - Vermieter müssen einem ausgezogenen Mieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich eine angemessene Nachfrist setzen, bevor sie selbst tätig werden. Über dieses wichtige Urteil des Berliner Kammergerichts (Az. 8 U 38/06) berichtet Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Wer hier vorschnell handelt, kann auf seinen Kosten sitzen bleiben. Urteil lesen

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de