ARAG AG
Auch bei Studentenwohnung kein Kündigungsausschluss
Die Beklagten kündigten den Mietvertrag wegen gesundheitsgefährdender unhygienischer Zustände außerordentlich. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht sahen die außerordentliche Kündigung zwar als unwirksam an, nahmen aber hilfsweise eine Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2007 an. Hiergegen sträubte sich der Vermieter und verwies auf den Kündigungsausschluss - diesen hielt aber jetzt auch der BGH für unwirksam.
Als Student besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, erläutern ARAG Experten. Die Richter führten ferner aus, dass Studenten häufig nach wenigen Monaten feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie sei, oder legten in späteren Ausbildungsphasen einen – zum Teil erforderlichen - Auslandsaufenthalt ein. Hinter den Bedürfnissen der Studenten treten die Interessen den Vermieters zurück
Rechtsgrundlagen:
BGB § 307 Abs. 1, § 542 Abs. 1, § 557a
Gericht:
BGH, Az.: VIII ZR 307/08
Quelle: ARAG AG
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