Ein Ehepaar hatte regelmäßig auf seiner Terrasse in einer Dortmunder Reihenhaussiedlung gesessen und geraucht. Dies "stank" den Nachbarn, denn sie waren überzeugte Nichtraucher. Zunächst führten sie noch Gespräche, jedoch wollte keine Seite einlenken. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Das Rauchen in Wohnungen, speziell auf Balkonen und Terrassen, sorgt immer wieder für Streit unter Nachbarn – der häufig vor Gericht endet. Die Gerichte versuchen dann, Lösungen zu finden, die auf einen Interessenausgleich hinauslaufen. Denn grundsätzlich dürfen Eigentümer ihr Grundstück nutzen, wie sie wollen. Und selbst bei Mietern gilt das Rauchen meist als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung - außer es nimmt extreme Ausmaße an. Auf der anderen Seite haben aber auch die Nachbarn das Recht auf Wohnen ohne störenden Tabakqualm.

Im vorliegenden Fall legten die Nachbarn Listen an und führten Buch über jede Rauchsitzung auf der Terrasse. Innerhalb 30 Minuten wurden hier ca. 7 Zigaretten gezählt. Die Nachbarn erklärten, dass der Rauch durch ihr ganzes Haus ziehe. Lüften könnten sie nur noch, indem sie mitten in der Nacht einen Wecker stellten.

Die zuständige Amtsrichterin führte einen Ortstermin durch und schnupperte sich gründlich durch das Haus. Dabei roch sie wenig - und wies die Klage ab. Die Nachbarn aber gingen in die nächste Instanz. Sie waren der Meinung, das Amtsgericht hätte die Beweisaufnahme fortsetzen müssen. Bei dem durchgeführten Ortstermin hätten unübliche Witterungsverhältnisse vorgelegen, die dazu geführt hätten, dass sich der Tabakrauch schnell verflüchtigt habe.

Die Entscheidung

Das Landgericht Dortmund (Urteil, Az. 1 S 451/15) stellte sich auf die Seite der Nichtraucher. Den Klägern stehe gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zu, weil sie durch die von den Beklagten ausgehenden Rauchimmissionen bzgl. ihrer Terrasse über das in § 906 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice war das Gericht nach den Zeugenbefragungen davon überzeugt, dass das Rauchen auf der Terrasse eine nachhaltige und häufige Beeinträchtigung der Nachbarn darstelle.

Rauchen nach Stundenplan

Um einen Ausgleich zwischen den Rauchern und Nichtrauchern zu schaffen, hat das Landgericht Dortmund einen Stundenplan aufgestellt, der den Tag in Abschnitte zu jeweils 3 Stunden unterteilt, in denen geraucht werden darf und in denen dann wieder nicht geraucht werden darf. Insgesamt darf also zwölf Stunden geraucht werden. Dieses führe auch dazu, dass sich die gerichtlich verfügte Regelung teilweise mit der Antragslage der Kläger und naturgemäß auch mit dem Antrag der Beklagten decke.

Themenindex:
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Gericht:
Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2017 - 1 S 451/15

Quelle: D.A.S. Leistungsservice, Landgericht Dortmund
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