Der Sachverhalt
Die Kündigung ließ den Mieter unbeeindruckt und der Vermieter klagte auf Herausgabe der Wohnung (Räumungsklage). Das Amtsgericht Neustadt/Aisch hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und ging davon aus, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah u. a. die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an. Der Beklagte ist in Berufung gegangen.
Die Entscheidung
Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Kammer ist ebenfalls der Ansicht, dass der Mieter dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben war.
Nach Auffassung des Landgerichts waren die Kläger in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten. Das Urteil des Amtsgerichts (Urteil, Az. 1 C 321/15) ist damit rechtskräftig.
Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2017 - 7 S 7084/16
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