In einem Mietvertrag war geregelt, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Der Mieter zahlte die Miete am dritten Werktag des Monats bei seiner Bank ein. Der Geldeingang beim Vermieter war nach dem dritten Werktag. Der Vermieter kündigte - zu Unrecht, wie der BGH bestätigte.

Der Sachverhalt

Der Vermieter mahnte seine Mieterin ab, weil die Miete in den Monaten Januar, Februar, März, Mai und Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto eingegangen sei. Der Vermieter verwies auf die Klauseln des Mietvertrages, in dem sinngemäß stand, dass

  • die Gesamtmiete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen sei.
  • Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung käme es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung könne der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr könne dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.

In einem späteren Zeitraum zahlte die Mieterin die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilte gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Das Geld ging beim Vermieter ebenfalls nach dem dritten Werktag ein, sodass dieser das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigte.

Der Vermieter hat in den Vorinstanzen mit seiner Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Klage des Vermieters bleibt ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 222/15) entschieden, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag, der die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regele, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Durch die Klausel wird dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht werde. Die vertragliche Regelung weiche zu Ungunsten des Mieters von den gesetzlichen Vorschriften der § 556b Abs. 1, §§ 269, 270 BGB ab.

Bis zum dritten Werktag muss der Mieter die Überweisung veranlasst haben

Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556b Abs. 1 BGB lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Der Begriff des Entrichtens ist nach allgemeinem Sprachgebrauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen.

Nach dem Urteil des BGH ist es also ausreichend, wenn der Mieter seiner Bank (Zahlungsdienstleister) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters kommt es dann nicht mehr an.

Rechtsgrundlagen:
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 556b Abs 1 BGB

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

BGH
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