18.08.2009 - 22:24 [ Deutscher Anwaltverein e.V ]
Zuvor geduldete schleppende Mietzahlung rechtfertigt keine Kündigung
Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 12. September 2008 (AZ: 67 C 91/08)
Die Klägerin vermietete seit 2004 ein Reihenhaus. Die Miete war laut Vertrag bis zum dritten Werktag eines Monats fällig. Abweichend davon zahlte der Mieter die Miete seit Beginn des Mietverhältnisses von wenigen Ausnahmen abgesehen verspätet. Im Februar 2008 reichte es der Vermieterin und sie kündigte den Mietvertrag mit der Begründung der fortdauernden verspäteten Mietzahlung. Mit der Klage verlangte sie die Räumung des Hauses.
Ohne Erfolg. Es fehle hier an einer wirksamen Kündigung, so der Richter. Grundsätzlich stelle die verspätete Mietzahlung zwar eine erhebliche Pflichtverletzung dar und könne eine Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall läge die Sache aber anders: Die Kündigung sei ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam. Die Vermieterin habe hier fast das gesamte Mietverhältnis lang die verspätete Mietzahlung geduldet. Vor diesem Hintergrund wäre eine Abmahnung notwendig gewesen, um das bisher geduldete Verhalten des Mieters zu einer erheblichen Pflichtverletzung werden zu lassen, die dann eine Kündigung rechtfertige.
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Pressemitteilung vom 27.07.2009
Rechtsgrundlagen dieser Meldung:
BGB § 573
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