Die Mieterin bewohnt seit 2004 eine Erdgeschosswohnung des Vermieters in Berlin. Seit Ende 2012 kommt es nach Einzug einer neuen Familie in der darüberliegenden Wohnung nach ihrer Behauptung zu ständigem Kinderlärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und Lärm durch lautstarke familiäre Auseinandersetzungen.

Der Sachverhalt

In dem von der Mieterin geführten Lärmprotokoll waren ganz überwiegend durchschnittlich für etwa jeden zweiten Tag Störungen in den Morgenstunden von etwa 6 Uhr bis 8 Uhr und in den Abendstunden von etwa 17 bis 20 Uhr vermerkt. Die Mieterin verlangt vom Vermieter Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete.

Des Weiteren verlangt die Mieterin eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Nach Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 67 S 41/16) hat die Mieterin keinen Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung einer Mietminderung oder auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlten Mietzinses.

Eltern sind verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten

Die Mieterin weist zutreffend darauf hin, dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist bei einer jeden Art von Lärm - auch von Kinderlärm - auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Deshalb sind Eltern und andere mit der Erziehung von Kindern betraute Personen grundsätzlich verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten.

Bei Sozialwohnungen ist ein höheres Maß an "Geräuschtoleranz" zu erwarten

In den Wohnungen des Hauses mit dieser Größe und Anzahl der Zimmer ziehen in der Regel nicht alleinstehende Personen, sondern gerade auch Familien mit Kindern ein. Im Übrigen handelt es sich um ein Haus, das mit Hilfe öffentlicher Mittel errichtet wurde. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist deshalb ein höheres Maß an "Geräuschtoleranz" zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als "seniorengerecht" angebotener Wohnungen.

Lautes Stampen und Springen von Kindern

Rennen und festes Auftreten stellen bei Kleinkindern die normale Fortbewegungsart dar, auch wenn dies von der Mieterin als Poltern und Stampfen empfunden wird. Dies entspricht dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern. Dies ist von Mitmietern als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entspricht normaler Wohnnutzung.

Schreien und Brüllen von Kindern

Kleinkinder sind naturgemäß nicht in der Lage, ihren Unmut und Unbehagen differenziert auszudrücken und bedienen sich akustischer Äußerungen, die von anderen Personen als Schreien und Brüllen wahrgenommen werden. Sofern die Mieterin gelegentlich ein nächtliches Schreien von Kindern wahrnimmt, stellt auch dieses keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauches dar, sondern es entspricht üblicher Wohnnutzung, dass Kinder bei einer Erkrankung oder nächtlicher Angst auch einmal weinen und schreien und man dies auch bei nächtlicher Stille in anderen Wohnungen vernimmt.

Insgesamt war hinnehmbare Maß bezüglich der Lebensäußerungen von Seiten der Mitmieter, ihrer Kinder oder sonstiger Nachbarn noch nicht überschritten. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2016 - 67 S 41/16

LG Berlin
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Die Baugenehmigung für den Kinderspielplatz in Diez verletzt Nachbarn nicht in deren Rechten. Der Spielplatz sei gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtslos. Kinderlärm sei grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung, sondern sozialverträglich. Urteil lesen

Kinderlärm führt immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Eltern, geplagten Nachbarn und dem Vermieter. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien - sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und rät, besser vorher miteinander friedlich zu reden. Urteil lesen

Anwohner haben grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde festgelegten Zeiten, um Lärm spielender Kinder außerhalb der Nutzungszeiten abzuwehren. Anders sieht es bei einer missbräuchlichen Benutzung des Spielplatzes aus. Urteil lesen

Bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen die von Kinderspielplätzen ausgehen ist es unzulässig, Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen, da die Geräusche im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen. Kinderlärm sei hinzunehmen, so das Urteil des LG Braunschweig. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de