Eine Mieterin lagerte vor ihrem Kellerabteil Gegenstände. Der Vermieter forderte die Mieterin zur Entfernung der Gegenstände auf. Die Mieterin kam der Aufforderung nur teilweise nach und der Vermieter ließ die Gegenstände entfernen. Die Mieterin erstatte Strafanzeige, der Vermieter kündigte das Mietverhältnis. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung der Kläger. Zur Wohnung gehört auch ein Kellerabteil. Im Gang vor diesem Kellerabteil lagerte die Mieterin Gegenstände, unter anderem zusammengefaltete Umzugskartons, PC Originalverpackungen sowie eine Abdeckung für ihren PKW.

Der Vermieter war mit dieser Lagerung nicht einverstanden und forderte die Mieterin auf, die abgestellten Gegenstände bis zum 30.06.2015 zu entfernen. Der Vermieter kündigte an, die Sachen ansonsten durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Mieterin begann im Folgenden zwar mit der Entsorgung der Gegenstände, vollständig gelang ihr dies bis zum Fristablauf jedoch nicht.

Vermieter lässt Gegenstände der Mieterin entfernen

Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt, während die Mieterin einige Zeit abwesend war. Am 01.07.2015 sandte die Mieterin an die Vermieter ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

Heute in der Zeit von 10:30-12:30 Uhr wurden alle Gegenstände vor meiner Kellertür entwendet. Auch meine neue Autoabdeckung, die ich vor meinem Keller abgelegt hatte, da ich mit dem Wagen unterwegs war. Um 12:30 Uhr begegnete mir Ihr Angestellter erneut auf dem Grundstück. Ich bitte um unverzügliche Rückgabe, spätestens bis zum 05.07.2015. Eine Anzeige behalte ich mir vor.“

Mieterin erstattet Strafanzeige

Als die Vermieter auf dieses Schreiben nicht reagierten, erstattete die Mieterin Strafanzeige. Daraufhin kündigten sie der Mieterin die Wohnung mit der Begründung, dass die Fortführung des Mietverhältnisses wegen des Strafantrags mit der Beschuldigung, dass der Vermieter die Sachen vor dem Keller entfernt habe, nicht zumutbar sei.

Vermieter kündigt das Mietverhältnis

Da die Mieterin nicht auszog, erhoben die Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht München. Dort erklärte der Vermieter auf Frage des Gerichts, dass der Hausmeister die Sachen in einen separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe, so das Urteil.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München (Urteil, Az. 424 C 21138/15) wies die Klage ab. Die Kündigung war nicht rechtmäßig. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht nicht, wenn ein Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handelt.

Hat der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige besteht, so ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben, eine Kündigung kommt dann im Allgemeinen nicht in Betracht. Letzteres ist hier der Fall, so das Urteil.

Die Mieterin habe nach sorgfältiger Prüfung davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind. Da die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte, führt es auch nicht zu einer die Vertrauensgrundlage des Mietverhältnisses störenden Beeinträchtigung, wenn die Mieterin anderen Mietern gegenüber äußerte, dass sie (die Vermieter) angezeigt hat, so das Gericht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.02.2016 - 424 C 21138/15

AG München, PM
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