Ein Vermieter kündigte einen veralteten Kabelvertrag und ließ stattdessen eine Satellitenanlage installieren. Der Mieter wollte den Kabelanschluss behalten und ging dagegen gerichtlich vor. Darf ein Vermieter einfach ohne Zustimmung des Mieters einen vertraglich vereinbarten Kabelanschluss durch eine Satellitenantenne ersetzen?

Der Sachverhalt

Nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hatte der Vermieter eines Mehrfamilienhauses mit einem Mieter von Anfang an im Mietvertrag vereinbart, dass dessen Wohnung mit einem Kabelanschluss ausgestattet ist.

Die dafür anfallenden Kosten trugen anteilig alle Mieter. Eines Tages erfuhr der Mieter, dass der Kabelanschluss nun entfallen sollte. Der Vermieter hielt ihn für veraltet, hatte den Kabelvertrag gekündigt und stattdessen eine Satellitenanlage installieren lassen. Der Mieter wollte seinen Kabelanschluss behalten und ging dagegen gerichtlich vor.

Die Entscheidung des Landgerichts Kempten

Nach Urteil des Landgerichts Kempten (Az. 52 S 2137/15) war die Klage des Mieters erfolgreich. Laut Mietvertrag sei ausdrücklich vereinbart, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfüge. Somit habe der Mieter einen Anspruch darauf. Über diese Vereinbarung könne sich der Vermieter nicht einseitig hinwegsetzen und den Mieter vor vollendete Tatsachen stellen.

Der Vermieter könne sich nicht darauf berufen, dass der Kabelvertrag bereits gekündigt sei und daran nichts mehr zu ändern wäre - notfalls müsse er eben einen neuen Vertrag abschließen. Die Behauptung, der bisherige Kabelanschluss sei "veraltet", ändere ebenfalls nichts. Der Vermieter könne damit keinesfalls die Hürde des § 275 II BGB überspringen, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Vermieter die Kosten für die Bereitstellung des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen darf.

Ebenso sei es irrelevant, dass in der Wohnung des Mieters ein Anschlusspunkt für ein Glasfaserkabel vorhanden sei, über das er nach Abschluss eines Direktvertrages mit dem entsprechenden Anbieter selbst bezahlten Fernsehempfang haben könne. Der Mietvertrag verpflichte den Vermieter dazu, einen Kabelanschluss bereitzustellen, alle anderen Varianten erfüllten den Vertrag nicht.

Satellitenanlage als Modernisierungsmaßnahme

Zwar sprechen durchaus Argumente für die Rechtsauffassung der Vermieter, dass die Inbetriebnahme der Satellitenanlage eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB sei. Das bedeute, dass der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 555b ff. BGB den Mieter hätte dazu zwingen können, eine solche Maßnahme zu dulden. Bei einer entsprechenden fälligen Duldungsverpflichtung der Mieter sei das vorliegende Klagebegehren jedenfalls nicht durchsetzbar (§ 242 BGB).

Eine fällige Duldungspflicht der Mieter liege jedoch nicht vor. Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen des § 555b BGB gegeben seien und eine Duldungspflicht der Mieter gemäß § 555d I BGB entstehe, wäre diese Duldungspflicht grundsätzlich erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung i. S. d. § 555c I BGB vorliege und eine entsprechende Ankündigungsfrist abgelaufen sei (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 555d BGB Rn. 3). Auch daran fehle es hier.

Gericht:
Landgericht Kempten, Urteil vom 08.04.2016 - 52 S 2137/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO (www.das.de)
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