An der Wohnungseingangstür einer Mieterin sah der Vermieter ein Dekorationsschild mit den Worten "Willkommen". Sowas geht bei uns nicht, so der Vermieter, wenn das jeder macht! Er verlangt die Entfernung der Dekoration sowie die Feststellung, dass die Mieterin zur Anbringung an der Wohnungstür nicht berechtigt ist.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über ein Willkommensschild an der Wohnungseingangstür. Der Vermieter verlangt von der Mieterin, dass das Willkommensschild wieder entfernt wird. Der Vermieter befürchtet, dass sich andere Mieter daran stören könnten und es dadurch zu Beschwerden kommt.

Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin, die Dekoration zu beseitigen und stellte fest, dass die Mieterin nicht berechtigt sei, derartige Dekorationsgegenstände an der Wohnungseingangstür anzubringen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen das Urteil legte die Mieterin Berufung ein.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 333 S 11/15)

Nach Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 333 S 11/15), hat der Vermieter gegen die Mieterin aus § 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung des streitigen Dekorationsobjektes.

Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren.

Heutzutage sind Namensschilder zu einer Art Dekorationsobjekt geworden

Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006 a.a.O.).

Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.

"Eingriff" in den eigentlichen Bereich des Treppenhauses liegt nicht vor

Das ganzjährige Anbringen des streitgegenständlichen Dekorationsobjektes stellt wiederum eine Erweiterung der beschriebenen Funktionen dar. Das streitige Dekorationsobjekt ist neutral gehalten, wirkt eher unauffällig, enthält außer einem „Willkommen“ keine Meinungsäußerung und wurde im unmittelbaren Bereich des Eingangsbereichs zur Wohnung angebracht. Ein "Eingriff" in den eigentlichen Bereich des Treppenhauses liegt nicht vor. Das Treppenhaus kann daher die eigentlichen Funktionen nach wie vor vollen Umfangs erfüllen. Wenn überhaupt von einer Art Beeinträchtigung anderer gesprochen werden könnte, so wäre diese rein optischer Natur und würde sich als minimal darstellen.

Die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Vermieters diejenigen der Mieterin nicht übersteigen und der Vermieter daher zur Erteilung einer Zustimmung zur Anbringung der streitigen Dekoration verpflichtet wäre.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.05.2015 - 333 S 11/15

LG Hamburg
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