Nürnberg (D-AH) - Wird eine Straße zwar regelmäßig von Flugzeugen überflogen, liegt aber nicht in einem als solchem offiziell ausgewiesenen Lärmschutzbereich, haben die Anwohner noch keinen ausreichenden Anspruch auf eine besondere Mietminderung wegen des Fluglärms über ihren Häusern.

Darauf hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee bestanden (Az. 9 C 268/08).

Der Sachverhalt:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ergibt die veröffentlichte Lärmkarte für das strittige Wohngebäude eine Belastung durch den Flugverkehr von nachts 46,27 dB(A) und tagsüber 57,54 dB(A). "Offiziell werden in Berlin aber nur solche Straßen als fluglärmbelastet gekennzeichnet, in denen der durch die Flieger hervorgerufene mittlere Pegel diese Werte übersteigt", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Damit aber kann der unbestrittene Fluglärm nicht mehr einfach als mietminderndes Merkmal des Wohnumfelds eingestuft und dem Vermieter gegenüber geltend gemacht werden.

Richter: Straße muss in ausgewiesenem Lärmschutzbereich liegen

Zumindest dann nicht, wenn das Gericht - wie hier geschehen - im Rahmen der freien Beweiswürdigung die entsprechende Erläuterungen des städtischen Mietspiegels zu fluglärmbelasteten Straßen als Erkenntnisquelle heranzieht. Für diese gesonderte Orientierungshilfe fehlt zwar eine ausreichende statistische Begründung des Lärm-Einflusses auf den Mietzins, weshalb sie auch kein Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels geworden ist. Trotzdem reicht das Zusatzdokument laut dem Berliner Richterspruch im Streitfall aus, eine sachgemäße Einordnung konkreter Wohnungen gemäß ihrer Lärmbelastung in die vom Mietspiegel vorgegebene Spanne vorzunehmen.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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