Eine Mieterin lästerte über den Vermieter, dass er so geldgierig sei und dass er sie sexuell bei einem Besuch in ihrer Wohnung belästigt habe. Als der Vermieter von diesen Anschuldigungen erfuhr, kündigte er der Mieterin fristlos. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Mieterin bewohnt seit 1.10.2010 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum von München. Gegenüber weiteren Mietern soll die Mieterin sich abfällig über den Vermieter geäußert haben. Sie soll behauptet haben, dass er so geldgierig sei, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter "abzocken". Sie wäre entsetzt, da der Vermieter sie sexuell bei einem Besuch in der Wohnung belästigt habe.

Als der Vermieter von diesen Anschuldigungen erfuhr, kündigte er der Mieterin fristlos. Sie zog nicht aus. Sie bestreitet, diese Äußerungen gemacht zu haben. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 412 C 29251/14)

Der Vermieter bekam Recht. Das Amtsgericht München (Urteil - Az. 412 C 29251/14) verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen.

Das Gericht hat die Mieter vernommen, denen gegenüber sich die Mieterin abfällig geäußert hat. Diese Zeugen bestätigten, was der Vermieter vorträgt. Die Richterin glaubt ihnen. Aus ihren Aussagen wurden auch die näheren Umstände deutlich. So hat die Mieterin wohl versucht, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Vermieter wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dass diese dies selbst wollten. Sie hat ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie sich bemühte, andere Mieter derart vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, dass diese sich mit ihrer Unterschrift dem von ihr verfassten Schreiben anschließen.

Die Anschuldigungen der Mieterin sind nach Ansicht des Gerichtes derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter habe die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin habe völlig ohne Anlass die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Die Behauptungen sind geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.

Obwohl die Mieterin keine Mietrückstände hatte, gewährte das Gericht nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs. Der Mieterin sei zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern bis sie anderen Wohnraum gefunden habe. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass sich die Mieterin seit dem Ausspruch der Kündigung am 2.12.14 bis zum Tag des Urteils am 19.3.15 nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat. Nach eigenen Angaben der Mieterin würde diese über eine weitere kleine Wohnung in München verfügen. Das Gericht weiter: Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt wurde liegt daran, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2015 - 412 C 29251/14

AG München
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Bundesgerichtshof - Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht. Urteil lesen

Mietrecht: Immer wieder sehen Vermieter, dass Mieter ihren Mietzahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommen oder diese ganz einstellen. Dauernde unpünktliche Mietzahlungen können jedoch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Kündigungsgrund darstellen. Urteil lesen

Laut Gesetz verjähren bei einem Vermieterwechsel die Ansprüche des Mieters gegen den früheren Vermieter sechs Monate nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses. Doch ab welchem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist? Urteil lesen

Vermieter können einem manchmal leid tun. Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de