Die Heizung eines Mieters konnte nur von der Nachbarwohnung aus bedient werden. Dies hatte zur Folge, dass der Mieter Heizenergien nur erhielt, solange die Nachbarin ihre Therme auch eingeschaltet hatte. Der Mieter verlangt eine eigene Heizungseinrichtung.

Der Sachverhalt

Der Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. In § 13 dieses Mietvertrages ist u.a. geregelt, dass in der Zeit der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres die Sammelheizung dergestalt in Betrieb zu halten sei, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen.

Als angemessen wird eine Temperatur von 21 Grad Celsius für die Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr in den zum Tagesaufenthalt benutzten Räumen definiert.

Heizungstherme in der Nachbarwohnung

Nach Einzug stellte die Klägerin fest, dass die Heizkörper in der von ihr angemieteten Wohnung über die Therme der Nachbarwohnung versorgt wurden mit der Folge, dass die Klägerin Heizenergien nur erhielt, solange die Nachbarin ihre Therme auch eingeschaltet hatte. Auch war für die Wohnung der Klägerin keine gesonderte Ableseeinrichtung für die Heizenergie vorgesehen

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmunds

Gem. § 535 BGB kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, dass er ihr eine allein und von ihr selbst zu steuernde Heizungsmöglichkeit für die Mietwohnung zur Verfügung stellt und ebenso Einrichtungen zum Erfassen des Wärmeverbrauchs.

Der Vermieter ist verpflichtet, der Klägerin die angesprochenen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und deren grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit zu garantieren, denn insoweit handelt es sich schlicht und ergreifend um dass, was der Vermieter unter § 13 des Mietvertrages als selbstverständliche Standardleistung versprochen hat, nämlich eine funktionsfähigen Heizung und entsprechendee Messeinrichtungen.

Essentiale eines Mietvertrages im nördlichen Mitteleuropa ist, dass jeder Mieter in der klar definierten Messperiode seine Räume nach eigener Entscheidung beheizen kann und insoweit nicht auf die Mitwirkung eines Wohnungsnachbarn angewiesen ist.

Gericht:
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.06.2014 - 413 C 10946/13

AG Dortmund
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